von Karl-Heinz Hellmick, veröffentlicht in Personal
Betriebsrat muss bei angeordneten Überstunden mitbestimmen
Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf alle Fragen im Zusammenhang mit Überstunden.
Um rechtssicher das Thema nach dem Betriebsverfassungsgesetz behandeln zu können, sollte der Betriebsrat die Definition zu Überstunden kennen.
Definition angeordnete Überstunden
Als Überstunden (Mehrarbeit) wird allgemein die Arbeitszeit verstanden, die über die Arbeitszeit, die nach dem Tarifvertrag oder nach dem Einzelarbeitsvertrag zu leisten ist, hinausgeht.
Bei einer flexiblen Arbeitszeit gemäß Vertrag ist eine Überstunde dann gegeben, wenn der Rahmen überschritten wird, der für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart oder festgelegt wurde.
Der Betriebsrat prüft:
Zuständigkeit des Betriebsrat nach §87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) Abs.1Ziefer 2: Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht auch in Eilfällen.
Reaktion des Betriebsrats auf angeordnete Überstunden
Der Betriebsrat prüft, ob der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung (Zustimmungbeantragung nach §87 BetrVG) nachgekommen ist.
Anmerkung zum Thema Angeordnete Überstunden
Werden angeordnete Überstunden regelmäßig im Betrieb geleistet oder fallen sie spontan an, bleibt oft keine Zeit diese beim Betriebsrat so zu beantragen, dass dieser eine ordnungsgemäße Zustimmung erteilen kann. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich, eine Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen.
Mit einer solchen Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Anordnung von Überstunden ein vereinfachtes Verfahren zur kurzfristigen Anordnung von Überstunden vereinbaren. Voraussetzung ist aber, dass die Mitarbeiter einzelvertraglich verpflichtet sind, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten.
Liegen die Voraussetzungen zur Ableistung von Überstunden vor, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind. Ferner muss der Betriebsrat an der Entscheidung beteiligt werden, nach welchen Grundsätzen die Arbeitnehmer im Betrieb die Überstunden ableisten sollen.
Die Anordnung von Überstunden kann der Arbeitgeber also gegenüber den Beschäftigten nicht eigenständig entscheiden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Vielmehr muss er stets vorher die Zustimmung einholen, es sei denn, es geht um einen absoluten Notfall.
Ergebnis
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beteiligen. Kommt eine Einigung über eine Überstundenregelung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Werden ständig Überstunden geleistet ohne Beteiligung des BR, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nach §23 Abs. 3 BetrVG über das Arbeitsgericht die Unterlassung BetrVG-widriger Maßnahmen verlangen. Der Antrag durch den Betriebsrat ist nur zulässig, wenn der BR den konkreten betrieblichen Sachverhalt aufzeigt. Der Betriebsrat muss die unterlassende Handlung eindeutig beschreibe, sprich der Fall muss vom Betriebsrat konkret dargelegt werden.
Fazit
Der Betriebsrat hat nach Rechtsprechung das Recht, bei der Anordnung von Mehrarbeit mit zu entscheiden. Dieses Recht sollten Sie als Betriebsrat für die Beschäftigten wahrnehmen. In der betrieblichen Praxis empfiehlt sich der Abschluss einer BV (Betriebsvereinbarung), in der alle Einzelheiten festgeschrieben werden können und an die sich die Vertragsparteien halten müssen.
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Mein Name ist Karl-Heinz Hellmick. Ich bin Ihr Experte für Fragen zum Betriebsrat.
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