Werberecht: Zulässige Presseberichte oder verbotene „getarnte“ Werbung?

Jeder Unternehmer freut sich über eine gute Presse. Da lässt man sich auch gerne einmal dazu verleiten, der einen oder anderen Redaktion auf die Sprünge zu helfen oder greift dankbar das Angebot einer Zeitschrift auf, doch einmal selbst einen Artikel über das eigene Geschäft zu verfassen. Dass dieses Verfahren nicht ganz unproblematisch ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az: 6 U 126/03).
Vorsicht bei eigenen "redaktionellen" Berichten
Dabei ging es um folgenden Fall: Ein Magazin für Klassenreisen hatte einen Bericht über einen Hochseilpark in der Lüneburger Heide veröffentlicht.
Der Artikel lobte ausdrücklich die verkehrsgünstige Lage des Parks, seine erlebnispädagogischen Angebote und die preiswerten Konditionen. In dem Zeitungsbericht wurde zwar erwähnt, dass es auch anderswo Hochseilparks gäbe – namentlich erwähnt wurden diese jedoch nicht.
Im Kleingedruckten erfuhr der interessierte Leser, dass der Leiter des Hochseilparks Lüneburger Heide selbst Autor des Artikels war. Das OLG Köln entschied in seinem Urteil, dass eine solche Berichterstattung nicht mehr von dem im Grundgesetz Art. 5 verankerten Recht auf Pressefreiheit gedeckt ist.
Vielmehr handelt es sich laut § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) um wettbewerbswidrige "getarnte" Werbung.
Werbung als "Anzeige" kennzeichnen
Vor allem eine Tatsache führte zum Urteilsspruch des Gerichts: In dem Beitrag wurden ausschließlich die Vorzüge des Freizeitparks in der Lüneburger Heide dargestellt.
Dem Leser wurden allerdings die Namen ähnlicher Einrichtungen verschwiegen. Das Gericht stellte weiter fest: Ein ausschließlich werbender redaktionell aufgemachter Artikel ist durchaus möglich und auch zulässig. Im Fall des Berichts über den Hochseilpark hätte dieser jedoch deutlich mit "Anzeige" überschrieben werden müssen.
In seinem Urteil hat das OLG Köln die folgenden klaren Richtlinien zur Unterscheidung zulässiger Presseberichte von "getarnter" Werbung aufgestellt:
So platzieren Sie zulässige Presseberichte und vermeiden "getarnte" Werbung
  1. Veröffentlichungen zu Werbezwecken müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
  2. Werbung und redaktioneller Text sind grundsätzlich zu trennen.
  3. Im Mittelpunkt eines Presseberichts steht immer die sachliche Information der Leser. Dazu dürfen durchaus werbliche Produktinformationen von Herstellern und Anbietern genutzt werden.
  4. Allein die namentliche Nennung eines Produkts, Herstellers oder einer Bezugsquelle ist noch kein Indiz für Werbung, da auch diese Angaben zur Information des Publikums dienen.
  5. Sind in der gleichen Zeitschrift Anzeigen eines in einem redaktionellen Bericht erwähnten Produkts oder Herstellers geschaltet, so ist das ein Indiz für Werbung.
  6. Die Werbewirkung einer Berichterstattung darf nur deren zwangsläufige Folge, nicht aber deren eigentliches Ziel sein.
  7. "Getarnte" Werbung liegt immer dann vor, wenn ein Produkt- oder Herstellername unzulässig in den Vordergrund gestellt wird.
  8. Presseberichte sind immer dann unzulässige Werbung, wenn andere Anbieter oder Produkte nicht erwähnt werden, obwohl dies zur Information der Leser notwendig gewesen wäre.