Dementsprechend – so das Gericht – verstößt es z.B. nicht gegen § 1 UWG, wenn regelmäßig Informationen zu den Themen Musik, Kino, Sport, Reisen, u.ä. verschickt werden.
Clubgeschenke sind erlaubt
Das OLG Nürnberg hält es in einem aktuellen Urteil auch für zulässig, dass Sie für die Clubmitgliedschaft ein Begrüßungsgeschenk ausloben, das sich die Jugendlichen gegen Vorlage des Rundschreibens in Ihrer Geschäftsstelle aushändigen lassen.
Im vorliegenden Fall war ein Rucksack als Begrüßungsgeschenk in Aussicht gestellt worden. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass sich die Clubmitglieder, die ihr Geschenk beim Anbieter abholten, durch einen Rucksack nicht verpflichtet fühlten, weitere Verträge abzuschließen.
Vorsicht bei Sonderleistungen
Für unzulässig hielt das OLG Nürnberg jedoch die in dem Rundschreiben gleichfalls angebotene Freizeit-Unfallversicherung zu Sonderkonditionen für Clubmitglieder. Hier – so das Gericht – werde die Unerfahrenheit der minderjährigen Clubmitglieder ausgenutzt, um die Jugendlichen speziell durch die Aufforderungen "Sprich mit uns!" zum Aufsuchen der Geschäftsstelle zu veranlassen.
Gerade der Zusatz "Sprich mit uns!“ täusche darüber hinweg, dass die Jugendlichen ohne Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten gar nicht befugt sind, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Das Gericht befand außerdem, dass auch eine gezielte und systematische Ansprache der Clubmitglieder gegen § 1 UWG verstoße, wenn es z.B. heißt:
"Eigenes Girokonto? – Her damit! …"
"Nicht warten, sondern starten!"
"Ein eigenes Girokonto, eine eigene Kontonummer und dazu Möglichkeiten und Vorteile ohne Ende …"
Durch diese Art und Weise der Ansprache werde versucht, die Minderjährigen als Werbemittel und Absatzhelfer gegenüber ihren Erziehungsberechtigten einzusetzen, so das Werberecht.
Was Sie bei Werbung für Kinder und Jugendliche beachten müssen
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