Schalten Sie Telefonwerbung nur nach Einwilligung

Ein Fallbeispiel zur Telefonwerbung: Ein Verbraucher hatte eine vorgefertigte Antwortkarte an ein Gutscheinmagazin versandt. Darauf befand sich u.a. der vorformulierte Hinweis: "Bitte informieren Sie mich auch telefonisch oder per E-Mail über Gewinnmöglichkeiten und andere Angebote." Danach bekam er von einem anderen Unternehmen Telefonwerbung.
Telefonwerbung nur nach Zustimmung
Nachdem der Verbraucher die Postkarte abgeschickt hatte, erhielt er einen Werbeanruf von einem ihm nicht bekannten Unternehmen. Für die Zulässigkeit des Anrufs berief sich das Unternehmen auf die Antwortkarte an das Gutscheinmagazin.
Eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zur Telefonwerbung
Die Karte führte nach Ansicht der Richter des Landgerichts Stuttgart (AZ: 31 O 24/05, vom 8.4.2005) nicht zu einer zulässigen Einwilligung der Telefonwerbung. Zum einen bezog sich die vorformulierte Einwilligung nur auf das Gutscheinmagazin und nicht auf fremde Dritte, und zum anderen hielt die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht stand. 

Das heißt: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Für eine zulässige Telefonwerbung muss die Einwilligung für das konkret werbende Unternehmen vorliegen oder die Einverständniserklärung muss sich deutlich auch auf dritte Unternehmen beziehen.

Fazit
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Wenn Sie also gemeinsam mit anderen Unternehmen, zum Beispiel in Gutscheinmagazinen, werben,  achten Sie darauf, dass die Einverständniserklärung ausdrücklich auch für Ihr Unternehmen gilt.