von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werbung
Aus § 3 III i.V.m. Nr.11 des Anhangs UWG ergibt sich, dass eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig ist, wenn redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden, der Unternehmer diese Verkaufsförderung finanziert hat und dies weder aus dem Inhalt noch aus klar erkennbaren Bildern oder Tönen eindeutig hervorgeht.
OLG entscheidet in Sachen Schleichwerbung
Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 04.08.2010, Az. 5 U 152/09) unter Verweis auf die Kommentarliteratur hat ein Beitrag einen redaktionellen Inhalt, wenn er seiner Gestaltung nach als objektive neutrale Berichterstattung durch das Medienunternehmen selbst erscheint. Bewertungsmaßstab hierfür ist – so das OLG Hamburg weiter - die Auffassung eines durchschnittlich informierten, (situationsadäquat) aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.
Verwendung des Begriffs "Werbeanzeige" in Zeitungen
Das OLG Hamburg (Urt. v. 04.08.2010, Az. 5 U 152/09) kommt zu dem Ergebnis, dass die erforderliche erkennbare Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung nicht stets eine Kennzeichnung mit "Werbeanzeige" oder Ähnlichem bedürfe. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass aufgrund der Gestaltung in der Zeitung hinreichend deutlich erkennbar ist, das der redaktionelle Teil und die Werbung voneinander getrennt sind.
Im Fall des OLG Hamburg ergab sich dies daraus, dass es im redaktionellen Artikel um Adelsgeschichten ging und es sich um Werbung für Medikamente handelte. Das OLG Hamburg ging davon aus, dass hinreichend erkennbar ist, dass hier kein Zusammenhang besteht.
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