Bild- und Urheberrecht: Vorsicht beim Umgang mit Fotos im Internet

Nach § 60 Urheberrechtsgesetz (UrhG) darf der Besteller eines Bildes oder – bei auf Bestellung geschaffenen Bildnissen – der Abgebildete das Bild durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Mit dieser Vorschrift hatte jüngst das OLG Köln (Az: 6 U 91/03) zu tun, das die Anwendung des § 60 UrhG in seinem Fall jedoch gerade ablehnte.
Es ging um die Veröffentlichung eines Portraitfotos im Internet. Auf dem Bild war der Geschäftsführer einer GmbH abgebildet. Das Bild war von einem Dritten bei einem Fotografen in Auftrag gegeben worden und sollte der GmbH zu Repräsentationszwecken dienen.
Die GmbH hatte nun das Foto ins Internet gestellt, was der Fotograf als Urheber des Bildes für unzulässig hielt und auf Basis dessen er bereits in erster Instanz einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.160,00 EUR erwirkt hatte.
§ 60 UrhG gilt nicht für juristische Personen
Auf Beklagtenseite war man der Ansicht, die Vervielfältigung im Internet sei durch die Vorschrift des § 60 UrhG gerechtfertigt. Anders die Entscheidung des OLG Köln: Die GmbH sei weder Besteller des Bildes noch Abgebildete. § 60 gelte nur für die Abbildung natürlicher Personen, nicht für eine GmbH.
Soweit der Geschäftsführer einer GmbH abgebildet sei, bedeute dies nicht gleichzeitig, dass damit die GmbH abgebildet sei. "Eine GmbH kann nicht abgebildet werden", so die Richter des OLG wörtlich.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 60 UrhG sei es, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen Verbundenheit (auch) dem Abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch Weitergabe an Dritte einzuräumen.
Dieses persönliche Interesse könnten allerdings nur natürliche Personen und keine juristischen Personen, wie z.B. eine GmbH, haben.
§ 60 UrhG erlaubt nicht die Veröffentlichung im Internet
Doch selbst unterstellt, es hätte sich hier um eine natürliche Person gehandelt, die sich auf § 60 UrhG berief, wäre die Vervielfältigung im Internet nicht erlaubt gewesen.
Nach § 60 UrhG darf ein Lichtbild zwar vom Abgebildeten vervielfältigt werden, es darf jedoch nicht einem unübersehbaren Personenkreis im Internet zugänglich gemacht werden. § 60 UrhG erfasst nicht die öffentliche Wiedergabe eines Bildes.
Fazit
Vorsicht bei dem Umgang mit "fremden" Fotos im Internet. Wie dieses Urteil zeigt, kann selbst ein vermeintlich eigenes, weil selbst in Auftrag gegebenes Foto, erhebliche Schadenersatzforderungen auslösen.
Im Internet sollten daher tatsächlich nur wirklich eigene oder lizensierte Fotos verwendet werden. Dies gilt umso mehr, als das Auffinden der Rechtsverletzungen dank entsprechender Suchfunktionen bei Google und Co. immer leichter wird.