Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vermeiden Sie diese Abmahnfallen in Ihren AGBs

Immer wieder gibt es Ärger um missverständliche oder rechtlich nicht haltbare Floskeln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), z.B. von Internet-Shops. Die folgenden Formulierungen sollten Sie in Ihren AGBs unbedingt vermeiden.
"Der Käufer ist damit einverstanden, dass er praktische Informationen per Telefon oder Telefax erhält."
Solche und ähnliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versuchen das notwendige und ausdrückliche Einverständnis des Kunden zu diesen Werbeformen einzuholen. Eingebettet in den Dschungel der AGBs sind diese Klauseln aber überraschend und nicht mir dem ausdrücklichen Willen gleichzusetzen. Die Rechtsprechung sieht in solchen AGB-Formulierungen eine unangemessene Benachteiligung.
"Wir behalten uns vor, eine gleichwertige Ware zu liefern, soweit eine solche Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für Kunden zumutbar ist."
Diese Leistungsänderungsklausel ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in verschiedenen Ausführungen zu finden. Der Händler behält sich ein Leistungsänderungsrecht vor, obwohl er sich ja vertraglich zur Lieferung einer bestimmten Ware verpflichtet. Obwohl die Zumutbarkeitsschwelle für den Kunden in der Klausel enthalten ist und es Gründe wie etwa einen Modellwechsel geben kann, beansprucht die Regelung ihre Geltung ohne Einschränkung. Deshalb sehen Gerichte solche Klauseln in den AGBs ohne Angabe von spezifischen Gründen als unangemessen benachteiligend an.
"Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rückschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für Artikel dieser Lieferung)."
Solche Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Versendern sind üblich und bekannt, aber nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 11 U 102/04) unzulässig und wettbewerbswidrig.
Das Rückgaberecht im Fernabsatzgesetz darf an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache, geknüpft werden.