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von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Marketing
Telefonmarketing: Auch bei eigenen Kunden nicht ohne weiteres möglich
Versicherungsunternehmen, die bei Vertragsabschluss bei ihren Kunden nicht die Erlaubnis zur Telefonwerbung eingeholt haben, dürfen diese nicht anrufen, um ihnen neue Angebote oder Vertragsverlängerungen zu unterbreiten. Das hat das Frankfurter Oberlandesgericht entschieden.
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Telefonmarketing: Auch bei eigenen Kunden nicht ohne weiteres möglich
Das Gericht wies dabei auf das Gesetz zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) hin: In § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist klar geregelt, dass Verbraucher nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zwecks Telefonwerbung angerufen werden dürfen.
Das Gericht hat in seinem Urteil selbst einen Weg gewiesen, wie Unternehmen sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung einholen können: Firmen, die ihre Kunden mit langfristigen Verträgen an sich binden, sollten bereits in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Passus aufnehmen, der die Telefonwerbung regelt. Die entsprechende Versicherungsklausel sollte jedoch nicht etwa unter der Rubrik "Datenschutz" versteckt werden, sondern klar und deutlich formuliert sein (OLG Frankfurt, Az.: 6 U 175/04).