Werberecht – Wenn Kunden angeblich unerwünschte Newsletter von Ihrem Unternehmen erhalten

E-Mail-Werbung gehört laut UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu den belästigenden Werbeformen. Egal, ob es sich dabei um einen werblich oder redaktionell aufgemachten Beitrag handelt. Vor allem unerwünschte Newsletter sind vielen Internet-Nutzern ein Dorn im Auge. Dennoch hat nach einem Urteil des AG Nienburg nicht jeder Bezieher, der unerwünschte Newsletter bekommt, einen Unterlassungsanspruch.
Unerwünschte Newsletter – Urteil des AG Nienburg
Im Urteilsfall bot ein Unternehmen die Möglichkeit, durch einfache Eingabe der E-Mail-Adresse zu abonnieren. Der Kläger erhielt prompt eine Ausgabe des Newsletters – und zog vor Gericht. Er habe gar keine Bestellung veranlasst, so seine Begründung.

Wie bei diesem einfachen Anmeldeverfahren nicht anders zu erwarten, konnte das verklagte Unternehmen nicht nachweisen, dass der Kläger es selbst war, der sich bei dem Newsletter angemeldet hatte. Anhand der Log-Files konnte nur belegt werden, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Bestellung erfolgt war.
Das Unternehmen konnte außerdem feststellen, dass der Kläger nach der Bestellung zwei Newsletter in einem Zeitraum von 3 Monaten bereits erhalten hatte. Dieser Zusendung hatte er auch nicht widersprochen. Die Abmahnung erfolgte erst Wochen später, nach Zusendung der dritten Ausgabe.
Dadurch, dass bereits zweimal ein Newsletter zugesandt worden war, konnte nach Auffassung der Richter der E-Mail-Versender davon ausgehen, dass der Empfänger den Newsletter auch bestellt habe. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der beklagte Händler Newsletter an solche Personen verschickt, die diese nicht bestellt hätten.
Das Risiko, dass erneut ein Unberechtigter die E-Mail-Adresse dort anmelde, sei nicht höher als sonst im Internet. Außerdem habe der Beklagte die Versendung sofort eingestellt. (AG Nienburg, Urteil vom 14.04.2004, 6 C 735/03 (II)).
Unerwünschte Newsletter – Was das Urteil für Sie bedeutet
Wenn Sie im Unternehmen E-Mail-Newsletter oder andere werbliche E-Mails verschicken, sollten Sie auf jede Abbestellung sofort reagieren. Vor allem aber sollten Sie auf ein derart simples System der Newsletter-Bestellung verzichten.
Unerwünschte Newsletter vermeiden durch Double-Opt-In-Lösung
Mindestens eine Double-Opt-In-Lösung sollten Sie vorsehen. Dabei erhält der Anmelder unverzüglich nach der Anmeldung erst eine neutrale und vor allem ohne Werbung gestaltete Prüfmail (Bestätigungs-Mail).
Er kann sich wieder austragen, wenn die Anmeldung nicht von ihm stammt oder er es sich anders überlegt (Single-Opt-In). Er wird erst dann zum Bezieher, wenn er die Prüfmail bestätigt (Double-Opt-In).