Wieder erlaubt: Den Markennamen Ihrer Konkurrenten in Ihrer AdWords-Werbung benutzen

Bisher war es ein höchst riskantes Unterfangen, in der AdWords-Werbung auch auf die Schlüsselbegriffe/Keywords der Konkurrenz zurückzugreifen. Die Firma Opel durfte demnach nicht die Suchbegriffe „Volkswagen", „Mercedes" oder „Ford" verwenden. Wer es dennoch tat, erhielt eine Abmahnung. Die Logik bisheriger Urteile: Markennamen sind geschützt und dürfen daher nicht als Schlüsselbegriffe in der Google-Werbung verwendet werden. Das hat sich jetzt geändert! Sie dürfen einen Markennamen Ihrer Konkurrenz als AdWord verwenden.

Markenname: Urteil sorgt für Klarheit
„Dürfen sie doch!", sagte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in seinem jüngsten Urteil zum Thema der Markenname der Konkurrenz in der Werbung (Az.: 6 W17/08 3-11 O 16/08). [adcode categories=“marketing,online-marketing“]

Im konkreten Fall hatte der Hersteller und Inhaber der Markenlizenz eines probiotischen Erfrischungsgetränks gegen einen Konkurrenten geklagt. Der Konkurrent hatte auf eine Vielzahl von Keywords geboten, die seinen Markennamen enthielten. So erschien die Werbung des Konkurrenten natürlich auch dann, wenn ein Internetnutzer den Namen des Erfrischungsgetränks bei der Google-Suche eingegeben hatte.

Die Richter fanden das in Ordnung
Es sei keine Form der unlauteren Rufausbeutung oder des Abfangens von Kunden, urteilten die Frankfurter Richter. Zwar lotse die Verwendung des fremden Markennamens Google-Surfer zum Wettbewerber, aber: „Die ,Lotsenfunktion‘ des Markenzeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solchen erkennbaren Eigenwerbung genutzt." Das spricht für den Realitätssinn der Richter. Vor einem Autohaus werden ja auch nicht Plakate der Konkurrenz verboten.

Fazit
Zwar weist das Urteil jetzt in die richtige Richtung; völlig risikofrei ist es allerdings auch weiterhin nicht, den Markennamen der Konkurrenz zu verwenden. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu steht noch aus.

Wer Suchbegriffe der Wettbewerber aufbietet, hat demnach weiterhin noch ein gewisses Prozessrisiko – allerdings auch bessere Aussichten, unter Berufung auf das neue Urteil einen Rechtsstreit zu gewinnen.

Achtung
Weiterhin verboten ist es, in Ihre „Metatags" den Markenname der Wettbewerber einzufügen. Auf diesen Unterschied haben die Richter eigens hingewiesen.