Achtung beim Internet-Gewinnspiel

Wenn Sie auf Ihrer Internetseite ein Gewinnspiel anbieten, dürfen Sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht außer Acht lassen. Das Gesetz schreibt in dieser Beziehung vor, dass Sie vor allem datansparsam vorgehen müssen.

Konkret bedeutet das, dass Sie von den Teilnehmern nur die Daten erheben, die für die Teilnahme am Gewinnspiel vonnöten sind: Name und Adresse für die Gewinnbenachrichtigung und -zustellung. Andere persönliche Daten, wie etwa die Telefonnummer, sind tabu. Die Datensparsamkeit ist festgeschrieben in § 3a BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Außerdem verpflichtet das Bundesdatenschutzgesetz Sie zu einer Zweckbindung der persönlichen Daten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Es muss festgelegt sein, zu welchem Zweck Sie die Daten verwenden wollen. Bei einem Gewinnspiel sollen die Daten hinterher meist zu Werbezwecken genutzt werden, es handelt sich also um eine Zweckänderung. So eine Weiterverwendung der Daten ist nur dann erlaubt, wenn es sich nur um die Daten, die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG geregelt sind, handelt. Auch sind Sie verpflichtet, die Teilnehmer auf ihr Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen (§ 28 Abs. 4 BDSG).

Telemediengesetz (TMG)
Auch das Telemediengesetz spielt bei Gewinnspielen eine Rolle. Die E-Mail-Adresse dürfen Sie auf keinen Fall "einfach so" weiterverwenden! Um sie zu Werbezwecken zu nutzen, brauchen Sie unbedingt die Zustimmung des Gewinnspielteilnehmers (§ 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG). Wenn Sie die Teilnahmebedingungen für Ihr Gewinnspiel formulieren, denken Sie an diese Punkte. Holen Sie eine Einwilligung nach § 13 Abs. 2 TMG ein und protokollieren Sie diese.