Leserbrief: Welche Änderungen Journalisten an Ihren Texten vornehmen können

Fühlen sie sich oder ihr Unternehmen in der Presse falsch dargestellt, fordern viele PR-Verantwortliche von den entsprechenden Medien den Abdruck einer Gegendarstellung. Doch nicht immer ist die Gegendarstellung wirklich das beste Mittel der Wahl - als Alternative bietet sich ein Leserbrief an.
Der Leserbrief gehört zu den beliebtesten Rubriken, wird sehr gerne gelesen und Sie haben hier, frei von den juristischen Termini einer Gegendarstellung, die Möglichkeit, Ihre Meinung zu bekunden. Doch was ist, wenn die Redaktion, den Leserbrief einfach ändert, Teile davon weglässt oder hinzufügt?
Änderungen am Leserbrief nur mit Einverständnis erlaubt
Der Umgang mit Leserbriefen ist im Pressecodex des Deutschen Presserates festgelegt. Darin heißt es:
"Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften namentlich bekannter Verfasser ohne deren Einverständnis sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen ständigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält."
Grammatikalische oder orthografische Korrekturen an Ihrem Text dürfen Redaktionen jederzeit vornehmen. Wird Ihr Leserbrief jedoch deutlich verändert, so sollten Sie als Autor den Text noch einmal zur Einwilligung erhalten. Erst dann darf Ihr inhaltlich veränderter Leserbrief erscheinen.
Verbieten Sie einer Zeitung oder Zeitschrift ausdrücklich, Ihren Leserbrief zu kürzen oder anderweitig zu verändern, so muss sich die Redaktion an Ihren Wunsch halten oder aber darauf verzichten, Ihren Leserbrief zu veröffentlichen. In einem solchen Fall greift das Recht der Redaktion auf Kürzungen – der Leserbrief-Rubrik meist kleingedruckt vorangestellt – nicht.
Der Verfasser eines Leserbriefs mus erkennbar sein
Um zu verhindern, dass ein fingierter Leserbrief abgedruckt wird, wird in der Regel immer der Name des Absenders veröffentlicht. Grundsätzlich sollte die Adresse eines Einsenders nicht bekannt gegeben werden. Ist es Ihr ausdrücklicher Wunsch, ist die Redaktion verpflichtet, Ihren Namen geheimzuhalten.
Es gibt kein Recht darauf, dass ein Leserbrief abgedruckt wird
Weit verbreitet ist die Annahme, Zeitungen und Zeitschriften seien grundsätzlich zur Veröffentlichung von Leserbriefen verpflichtet. Doch das ist ein Irrtum: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf den Abdruck Ihres Briefes, die Entscheidung darüber trifft allein die Redaktion.