Neu: Bis 40 Euro zahlt die Rücksendekosten jetzt der Kunde

Am 27.10.2004 beriet der Vermittlungsausschuss des Bundestages über Änderungen am Gesetz für Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen. Die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie wird bekanntlich genutzt, um generell Änderungen am Fernabsatzrecht im Bereich der Rücksendekosten vorzunehmen.
Der Bundesrat hatte ursprünglich gefordert, dass künftig in allen Fällen der Kunde die Rücksendekosten im Rahmen des Widerrufsrechts tragen sollte. Jetzt gab es einen Kompromiss: Der Kunde soll eine bereits vollständig bezahlte Ware oder eine, auf die er eine Anzahlung geleistet hat, nach wie vor auf Kosten des Händlers zurücksenden können.
Außerdem trägt der Händler nach wie vor die Rücksendekosten, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Keine Änderung gibt es beim Rückgaberrecht (Kunde kommt nur durch rechtzeitige Rücksendung vom Vertrag frei). Wird ein Rückgaberrecht gewählt, trägt immer der Händler die Rücksendekosten.
Hat der Kunde noch nicht (an-)gezahlt, kann der Händler ihm die Rücksendekosten beim Widerrufsrecht auferlegen, auch wenn der Wert der Ware höher als 40 Euro ist. Unabhängig von der Zahlung kann der Händler die Rücksendekosten für den Fall auferlegen, dass der Wert der zurückgesandten Ware 40 Euro nicht übersteigt. Bislang kam es bei dieser Möglichkeit auf den Bestellwert an und nicht auf den Rücksendewert!
Ob man hieraus eine Verbesserung ableiten kann, hängt davon ab, ob man das Widerrufsrecht wählt und wie die Zahlungsbedingungen ausgestaltet sind. Wird bespielsweise nur Vorauskasse, Kreditkartenzahlung oder Nachnahme angeboten, so hat der Kunde schon alles gezahlt. Dann ist die Gegenleistung erbracht und die Rücksendekosten kann der Händler nur verlangen, wenn der Rücksendewert unter 40 Euro beträgt.
Der Bundesrat hat dem Entwurf wie erwartet am 5.11.2004 zugestimmt.