Unterschriftenvollmacht im Unternehmen: Das sollten Sie wissen

Welche Vertretungsrechte hat jemand, der einen Geschäftsbrief mit "ppa.", "i. V." oder "i. A." unterschreibt? Hier einige Tipps zur Unterschriftenvollmacht und deren Kennzeichnung.

Was bedeutet „ppa.“?

Bei „ppa.“ handelt es sich um die Abkürzung für die Unterschriftenvollmacht „per prokura“. In der Praxis bedeutet dies, dass der Prokurist zusätzlich zu seiner Unterschrift das Kürzel angeben muss, aus dem zu erkennen ist, dass er Prokura hat. Ganz wichtig: Das „ppa.“ muss handschriftlich vor die Unterschrift gesetzt werden. Nach §51 HGB hat der Prokurist in der Weise zu zeichnen, dass er „der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt“.

Wann wird „i. V.“ verwendet?

Diese Abkürzung bedeutet „in Vollmacht“. Gehen Sie deshalb nicht leichtfertig mit dieser Abkürzung um: In vielen Unternehmen wird diese Unterschriftenvollmacht mit einem offiziellen Schreiben durch die Geschäftsleitung verliehen. Auch sonst sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass Sie wirklich „in Vollmacht“ handeln. Bei Behörden steht „i. V.“ übrigens für „in Vertretung“.

Wann setze ich denn „i. A.“ ein?

Das häufig verwendete „i. A.“ bedeutet „im Auftrag“. Beachten Sie hierbei die Unterschriftenregelung in Ihrem Unternehmen. Während in einigen Firmen jeder mit „i. A.“ unterschreiben darf ist in anderen Betrieben dazu eine Ermächtigung des Vorgesetzten erforderlich.

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