Befristen Sie die Gültigkeit Ihres Angebots und Kostenvoranschlags

Ein potenzieller Kunde bittet Sie um ein schriftliches Angebot. Seinem Wunsch kommen Sie doch gerne nach - doch Vorsicht: Ohne Befristung sollten Sie Ihr Angebot nicht verschicken!

Es gibt keine einheitliche Vorschrift, wie lange ein Angebot gültig sein sollte. Üblich sind aber etwa sechs Wochen. Gleich drei Gründe sprechen für eine befristete Gültigkeit Ihres Kostenvoranschlags:

  • Sie erzeugen Handlungsdruck. Der Kunde muss reagieren, um in den Genuss Ihrer günstigen Konditionen zu kommen.
  • Sie sichern sich gegen Inflationsrisiken ab. Sonst könnte der Kunde Ihr Angebot auch erst ein Jahr später annehmen. Sie müssen dann gestiegene Kosten tragen, könnten sie aber nicht an Ihren Kunden weitergeben.
  • Die drohende Mehrwertsteuererhöhung macht eine Befristung von Angeboten an Verbraucher besonders sinnvoll. Denn willigt ein Kunde erst nach dem Jahreswechsel ein und Sie haben die Erhöhung nicht schon bei der Kalkulation berücksichtigt, könnte es zum Streit kommen.

So formulieren Sie den Hinweis auf befristete Gültigkeit:

  • „An dieses Angebot halte ich mich bis zum 31. Juli 2019 gebunden.“
  • „Dieses Angebot gilt bis zum 31. Juli 2019.“
  • „Die Gültigkeit dieses Kostenvoranschlags ist bis zum 31. Juli 2019 befristet.“