Vorstellungsgespräch: Fragen, die Sie nicht wahrheitsgemäß beantworten müssen!

Wussten Sie schon, dass Sie ein Recht haben, im Vorstellungsgespräch zu lügen? Denn nicht alle Fragen, die Personaler stellen, sind zulässig. Schwanger? Alkoholabhängig? Geschieden? Lesen Sie hier, auf welche Fragen Sie als Bewerber in einem Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgemäß antworten müssen!

„Trinken Sie eigentlich Alkohol?“: Es ist Ihr Privatvergnügen und Sie müssen im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgemäß antworten!

Immer wieder fragen Personaler in einem Vorstellungsgespräch: „Trinken Sie Alkohol?“ Diese Frage ist eigentlich nicht zulässig. Sie müssen darauf nicht wahrheitsgemäß antworten. Es ist Ihr privates Vergnügen, wenn Sie ab und zu mal ein Gläschen zu sich nehmen! Achtung: Es gibt Ausnahmen. Wenn Sie sich für eine sicherheitsempfindliche Stelle – zum Beispiel als Pilot oder Busfahrer –  bewerben, sind Fragen nach einer Alkoholabhängigkeit erlaubt und diese müssen Bewerber in jedem Falle wahrheitsgemäß beantworten!

„Sind Sie geschieden?“ oder „Wollen Sie heiraten?“: Hat den Personaler im Vorstellungsgespräch nicht zu interessieren!

Das Gesetz schreibt klar vor, dass Sie darüber keine Auskunft geben müssen. Ebenso hat die Frage nach dem Bestehen einer nichtehelichen Gemeinschaft nichts in einem Vorstellungsgespräch zu suchen!

„Gehören Sie einer Gewerkschaft/Partei an?“: Nur korrekt beantworten, wenn der Job es verlangt!

Nicht zulässig! Darauf müssen Sie im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgemäß antworten. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen: Sie müssen wahrheitsgemäß antworten, wenn Sie sich um einer Stelle in einem Tendenzbetrieb (etwa in einer Partei oder aber in einer Gewerkschaft) bewerben.

„Sind Sie eigentlich schwanger?“: Die Antwort darf im Vorstellungsgespräch immer „Nein!“ lauten!

Arbeitgeber diskriminieren hiermit Frauen schlicht und einfach wegen ihres Geschlechts. Kein Mann wird schließlich in einem Vorstellungsgespräch gefragt, ob er zeugungsfähig ist. Sie dürfen diese Frage sogar mit „Nein“ beantworten, wenn Sie tatsächlich schwanger sein sollten. Auch hier gilt eine Ausnahme, nämlich wenn die ausgeschriebene Stelle mit einem Infektionsrisiko verbunden ist.

„Sie sind aber nicht homosexuell, oder?“: Sexuelle Neigungen haben im Vorstellungsgespräch nichts zu suchen!

Auch vor Fragen zu sexuellen Neigungen haben manche Personaler keine Scheu. Allerdings sind diese Fragen in Vorstellungsgesprächen nicht zulässig! Das schreibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.

„Sind Sie vorbestraft?“: Nur in Ausnahmefällen zulässig!

Wenn Personaler einen Bewerber in einer Vertrauensstellung einstellen wollen, muss diese Frage wahrheitsgemäß vom Bewerber beantwortet werden. Etwa nach einer Vorstrafe im Bereich Diebstahl oder Unterschlagung, wenn das Unternehmen einen Prokuristen sucht.

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