von Achim Behn, veröffentlicht in Gesprächsführung
Ein Beispiel macht es deutlich. Weil ein Chefarzt bei seiner Einstellung eine Vorstrafe verschwieg, hat sein Arbeitgeber ihn fristlos entlassen. Der Arzt wurde in leitender Funktion eingestellt und unterschrieb, dass kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Eingeleitete Verfahren und Ermittlungen sollte er melden.
Der Arzt wurde nach seiner Einstellung wegen eines zurückliegenden Vorfalls wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Sein aktueller Arbeitgeber erfuhr aus den Medien von dem Fall und entließ den Arzt. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied: zu Recht (LAG Hessen, Urteil vom 5.12.2011, 7 Sa 524/11). Begründung: Der Arbeitgeber misst dem guten Leumund einen hohen Stellenwert bei. Der Arzt hätte seinen Arbeitgeber von der Angelegenheit berichten müssen.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat begeht, stellt sich die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist oder nicht. Für außerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses begangene Straftaten gilt: Eine Kündigung ist gerechtfertigt, wenn die Tat geeignet ist, die besondere Art der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit zu beeinflussen.
Begeht beispielsweise ein angestellter Kraftfahrer eine schwerwiegende Verkehrsstraftat, darf der Arbeitgeber ihm kündigen. Wird ein Bankangestellter im Vertrauensverhältnis wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt, ist eine Kündigung rechtens.
Arbeitnehmer, die auf Nummer sicher gehen wollen, sprechen also Straftaten gegenüber ihrem Arbeitgeber an. Es gilt hier das Prinzip: Ehrlich währt am längsten.

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Mein Name ist Achim Behn. Ich bin Ihr Experte und Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Rhetorik.