Frühlingsgefühle am Arbeitsplatz: So vermeiden Sie eine fristlose Kündigung

Der Frühling ist da und mit ihm die Frühlingsgefühle. Doch Vorsicht bei lockeren Sprüchen am Arbeitsplatz, denn schnell resultiert aus einer scheinbar lustigen Anmache, die fristlose Kündigung. Lesen Sie hier Sprüche, die es zu vermeiden gilt und was deutsche Gerichte dazu geurteilt haben.

Frühlingsgefühle am Arbeitsplatz: Älterer Mann und jüngere Kollegin

„Wenn ich ein paar Jahre jünger wäre, würde ich Dich nehmen“ – Dieser Spruch eines älteren Mitarbeiters zu einer jüngeren Kollegin führte zur fristlosen Kündigung. Der Mann war zudem „Wiederholungstäter“. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigung aber kassiert.

Die Begründung: Im Betrieb herrsche „ein lockerer Umgangston“, im Werkstattbereich hängt ein „Pin-Up-Kalender“. Anzügliche Bemerkungen dürften nicht gleich zur fristlosen Kündigung führen. (Az.: 7Sa235/08).

Praxis-Tipp: Auch wenn in Ihrem Betrieb ein lockerer Umgangston herrscht: Vermeiden Sie Sprüche dieser Art. Die sind stillos und sie stellen eine sexuelle Belästigung dar. Nicht jedes Gericht wird sich der Auffassung der rheinland-pfälzischen Arbeitsrichter anschließen.

Verbale sexuelle Anmache: Kündigung auch ohne Abmahnung möglich

Schon ein vermeintlich lockerer Spruch kann schwerste Folgen haben. Zu Recht für einen Krankenpfleger aus Schleswig-Holstein. Der hatte einer Kollegin auf dem Handy ein pornographisches Bild gezeigt und dazu sexuell beleidigt. Auch ohne vorherige Abmahnung erklärten die Richter des schleswig-holsteinischen Landesarbeitsgerichtes die Kündigung für gültig. Allerdings hatte der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einzuhalten (Az.: 3 Sa 410/08).

Praxis-Tipp: Auch wenn die Frühlingsgefühle Überhand nehmen: Am Arbeitsplatz heißt es: Zusammennehmen. Dieser Rechtsfall zeigt auf: Ein Arbeitgeber muss nicht erst bei einer vermeintlichen Anmache eine Abmahnung aussprechen.

Übler „Scherz“ vs. Sexuelle Beleidigung: Die Grenze ist schmal!

Was ist eine sexuelle Beleidigung, was nur ein „Scherz“? Die Grenze ist schmal und schnell überschritten. Diskussionswürdig ist folgende Entscheidung des Arbeitsgerichtes Düsseldorf:

Der Niederlassungsleiter eines Unternehmens äußerte seiner Assistentin gegenüber, sie könne alles vom Geschäftsführer des Gesamtunternehmens haben. Gehaltserhöhung, mehr Urlaub: Sie müssen nur dem Mann mit dem Vornamen „Heinz-Dieter“ etwas tun: „… dem kleinen Dieter etwas Gutes (…), weil sich dann der große Heinz freut.“

Das Gericht sah eigentlich eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an. Urteilte aber, dass eine solche Äußerung, als Scherz beabsichtigt, „nicht denselben Unwertgehalt, wie eine ernst gemeinte Beleidigung“ hat. Die Folge: Der Mann konnte die fristlose Kündigung abwehren. Eine ernsthafte Aufforderung, sexuelle Handlungen vorzunehmen, sei damit nicht verbunden gewesen (Az.: 7 Ca 1837/08).

Praxis-Tipp: Frühlingsgefühle hin, Frühlingsgefühle her: Verzichten Sie am Arbeitsplatz einfach auf sexuelle Bemerkungen jeglicher Natur. Was der eine als Scherz wahrnimmt, ist für den anderen eine grobe Belästigung die zu einer fristlosen Kündigung führt. Und somit in jedem Falle fehl am Platze.

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