Umgang mit psychischen Erkrankungen in den Bewerbungsunterlagen

Häufig stellt sich Bewerbern, die an einer psychischen Erkrankungen leiden oder litten, die Frage, wie sie damit im Bewerbungsprozess umgehen sollen, vor allem, wenn es zu längeren Fehlzeiten bei früheren Arbeitgebern gekommen ist. Wie Sie richtig mit der Fragestellung im Bewerbungsprozess umgehen, lesen Sie im nachfolgenden Artikel.

Bei psychischen Erkrankungen gelten vielfach andere Regeln als bei körperlichen Erkrankungen oder Behinderungen, da seelische Leiden leider häufig als Zeichen mangelnder Belastbarkeit und generell als Makel angesehen werden, unabhängig vom ausgeübten Beruf.

Bei psychischen Erkrankungen, die ambulant nach Feierabend therapiert werden, ist es in der Regel nicht notwendig, im Vorstellungsgespräch darauf einzugehen bzw. diese überhaupt anzugeben; vor allem dann nicht, wenn die Tätigkeit nicht mit hohen Belastungen und Verantwortungen verbunden ist, wie es etwa bei Ärzten, Piloten usw. der Fall ist.

Umgang mit längeren Aufenthalten in Kliniken oder Therapieeinrichtungen

Im Lebenslauf ist diese Zeit selbstverständlich anzugeben, wobei sich die Frage stellt, ob der wahre Grund für die berufliche Abstinenz genannt werden sollte.

Auch hier gilt: Wenn die angestrebte Tätigkeit keine hohe psychische Belastbarkeit voraussetzt, kann die Zeit eines stationären Aufenthalts eher neutral als "berufliche Neuorientierung" formuliert werden.

Umgang mit Suchtmittelerkrankungen

Zum weiten Kreis der psychischen Erkrankungen gehören auch Suchtmittelabhängigkeiten aller Art – egal, ob es sich um Alkohol, harte Drogen oder Medikamente handelt.

In bestimmten Fällen muss hierauf nicht eingegangen werden, vor allem, wenn diese Schwierigkeiten der Vergangenheit angehören.

Anders sieht es selbstverständlich aus, wenn eine frühere oder akute Suchtmittelabhängigkeit sich direkt auf die berufliche Tätigkeit auswirken würde. Dies könnten bei Ärzten oder Pflegepersonal eine Medikamentenabhängigkeit sein, da in Krankenhäusern natürlich besonders leicht an Medikamente heranzukommen ist; bei Berufskraftfahrern oder Außendienstmitarbeitern würde ein Alkoholproblem einer solchen Tätigkeit entgegen stehen. Ggf. kann der Arbeitnehmer sogar juristisch vom Arbeitgeber belangt werden, wenn er psychische Probleme, die mit der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, verschwiegen hat.