Verwendung von gefälschten Bewerbungsunterlagen: Ein absolutes No-Go!

Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass manche Bewerber teilweise oder sogar komplett gefälschte Bewerbungsunterlagen an Unternehmen versenden. Warum ehrlich bei Bewerbungen am längsten währt und wieso es keine gute Idee ist, aufgehübschte Zeugnisse zu versenden, lesen Sie im nachfolgenden Artikel.

Insbesondere größere Unternehmen sind mittlerweile dazu übergegangen, sich von den Bewerbern bei Einstellung auch noch einmal die Original-Dokumente zum Vergleich vorlegen zu lassen und die in der Bewerbung mit gesendeten Kopien lediglich in die Personalakte aufzunehmen.

Fälschungen von Zeugnissen sind kein Kavaliersdelikt!

Auch wenn manche Bewerber scheinbar sorglos mit dem Thema umgehen und es mit am PC aufgehübschten Unterlagen versuchen, so stellt die Vorlage von nachbearbeiteten Zeugnissen oder gekauften akademischen Titeln einen Straftatbestand da – zum Einen handelt es sich um Urkundenfälschung (§ 267 StGB), zum Anderen ist aber auch der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt (§123 BGB).

Urkundenfälschung kann im ungünstigsten Fall sogar eine Haftstrafe von mindestens sechs Monaten zur Folge haben.

Die Verjährungsfrist für Delikte, denen eine arglistige Täuschung zugrunde liegt, beträgt zehn Jahre, dies bedeutet jedoch, dass der Arbeitnehmer, der die Stelle lediglich aufgrund von gefälschten Zeugnissen bekommen hat, zehn Jahre ab Einstellungstermin immer wieder befürchten muss, dass sein Schwindel auffliegt.

Wenn der Schwindel auffliegt, ist der Arbeitgeber zur Anfechtung, d. h. zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages berechtigt.

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Warum ehrlich bei Bewerbungen am längsten währt

Auch wenn Ihr letztes Schul- oder Arbeitszeugnis eher mittelmäßige Leistungen ausweist, ist dies kein Grund, das Zeugnis zu fälschen.

Wenn Sie zu Ihren Schwächen stehen oder einfach dazu, dass es in Ihrer Schullaufbahn eine Phase gegeben hat, in der Sie andere Interessen als die Schule hatten – was bei Jugendlichen durchaus häufiger vorkommt – dann zeigt dies, dass Sie auch zu Ihren Schwächen stehen können anstatt hierfür Ausreden oder Lügen zu erfinden bzw. die Schuld ausschließlich bei anderen zu suchen („Der Lehrer konnte mich nicht leiden, deshalb hab ich in Geschichte nur ’ne Vier gekriegt!“).

Wenn Ihr letztes Arbeitszeugnis eher mittelmäßig gewesen ist, so ist auch dies kein Grund für eine arglistige Täuschung mit all ihren Konsequenzen – offensichtlich hält auch dieses eher mittelmäßige Zeugnis den potentiellen neuen Arbeitgeber ggf. nicht davon ab, Sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Auch bei guten Bewerbern, bei denen die Zeugnisse ansonsten überdurchschnittliche Leistungen ausweisen, kann immer mal ein Ausreißer nach unten dabei sein, ohne dass dadurch die Leistungen des Kandidaten als Ganzes in Frage gestellt werden.

Gleichwohl ist eine solche Vorgehensweise unfair gegenüber ehrlichen Bewerbern, die keine gefälschten Zeugnisse einreichen und auch in Kauf nehmen, aufgrund eines mittelmäßigen Schul- oder Arbeitszeugnisses von der einen oder anderen Personalabteilung von vornherein aussortiert zu werden.

Fehlerquellen bei der Fälschung von Zeugnissen

Abgesehen davon, dass die Fälschung von Zeugnissen zu zivil-, arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen führen kann und dass der Arbeitnehmer immer wieder zehn Jahre lang befürchten muss, dass sein Schwindel irgendwann doch noch auffliegt, lauern auch bei der Fälschung von Zeugnissen selbst eine Menge Fehlerquellen.

Der nachfolgend geschilderte Fall hat sich Mitte der 90er Jahre im Ruhrgebiet abgespielt. Ein Schüler musste die neunte Klasse der Realschule wiederholen und bewarb sich dennoch für das kommende Ausbildungsjahr – allerdings mit einem gefälschten Zeugnis.

Alle schlechten Noten wurden kurzerhand in gut oder sehr gut umgeändert, aber eins hatte der Bewerber schlichtweg vergessen zu ändern: den Beschluss der Klassenkonferenz. Zu einem Zeugnis, das lediglich die Noten gut und sehr gut enthält, passt einfach kein Beschluss, der besagt: „Der Schüler wird nicht in Klasse 10 versetzt.“

Der Personalabteilung fiel dieser Fauxpas nach einigen Monaten bei einer routinemäßigen Überprüfung der Personalakten auf – das Ausbildungsverhältnis wurde seitens des Betriebs fristlos gekündigt.

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