Wie Sie die Salvatorische Klausel richtig einsetzen
Vielfach wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) auf die Salvatorische Klausel hingewiesen. Die Salvatorische Klausel ist weit verbreitet, doch inwieweit ist sie nützlich für Ihr Unternehmen? Wann macht die Salvatorische Klausel Sinn in einem Kaufvertrag und sollte sie in ihren AGBs überhaupt auftauchen?
Salvatorische Klausel gegen Lücken im Vertrag Als Salvatorische Klausel wird häufig eine Bestimmung eines Vertrages bezeichnet, die regelt, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen. Die Salvatorische Klausel kann aber auch greifen, wenn der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Die Salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, vor allem aber den wirtschaftlichen Erfolg bzw. die Sicherheit, den/die der Vertrag für Sie als Gründer und Unternehmer ja haben soll, zu gewährleisten.
Musterformulierung Salvatorische Klausel Als gebräuchliche Salvatorische Klausel gilt z.B. folgende: "Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist."
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Salvatorische Klausel ist nicht rechtlich relevant, aber informativ Beachten Sie: Streng rechtlich betrachtet ist die Salvatorische Klausel nicht notwendig. Aus Gründen der Kundeninformation ist es aber sinnvoll, die Klausel in Ihren Kaufverträgen aufzunehmen. Nicht sinnvoll hingegen ist die Salvatorische Klausel, um die Wirksamkeit von AGBs (auf Ihrer Internet-Homepage oder bei eBay bspw.) sicherzustellen. Denn nach deutschem BGB gilt generell die Regelung, dass die Unwirksamkeit einer Klausel die Wirksamkeit des Restes nicht berührt (§ 306 Abs. 1 BGB).
Meines Wissens liegt der Teufel im Detail. Das Problem besteht insbesondere bei AGB, also bei von einer Partei vorformulierten Vertragsbedingungen, die für mehrere Verträge Anwendung finden. Nur dann ist § 306 BGB anwendbar. Und dann stellt er in der Tat für salvatorische Klauseln ein Problem dar, insbesondere, wenn diese gegenüber Verbrauchern ...
Jedoch muss man aufpassen mit solchen Sätzen wie z. B. "...Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt."
Diese Formulierungen sind aufgrund von § 306 BGB selbst unwirksam, da eine unwirksame Klausel nicht duch eine andere ...
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