Vorsteuerguthaben muss nicht verrechnet werden

Ein Vorsteuerguthaben entsteht, wenn Sie in einem Anmeldezeitraum deutlich mehr Vorsteuer geltend machen können als Sie Umsatzsteuer abführen müssen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie eine größere Investition getätigt haben.

Vorsteuerguthaben: Finanzämter wollen verrechnen
Das Vorsteuerguthaben wollen die meisten Finanzämter nicht auszahlen: Es soll verrechnet werden. Normalerweise bekommen Sie für ein Vorsteuerguthaben eine Umbuchungsmitteilung, dass das Vorsteuerguthaben mit fälligen Steuerzahlungen verrechnet wird. Überprüfen Sie diese Angaben dann genau – besonders, ob die Forderungen überhaupt schon fällig sind. Nur in diesem Fall ist eine Umbuchung des Vorsteuerguthabens überhaupt zulässig.

Wenn das Finanzamt in Zukunft fällige Steuerforderungen zugrunde legt, handelt es sich bei der Umbuchung nur um einen Vorschlag. Dann teilen Sie dem Finanzamt mit, dass Sie keine Umbuchung, sondern eine sofortige Erstattung des Vorsteuerguthabens wünschen.

Vorsteuerguthaben – nur gegen Sicherheitsleistung?
Finanzämter machen die Erstattung des Steuerguthabens gern von einer freiwilligen Sicherheitsleistung abhängig, etwa wenn Zweifel an der Steuererklärung bestehen. Hier hilft Ihnen ein Verwaltungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2002 weiter (BMF, 8.10.2002, Az. IV B 2 – S 7420 – 350/02). In diesem Erlass steht, dass es sich bei der Entscheidung des Finanzamts, die Zustimmung zu einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung nur gegen eine Sicherheitsleistung zu erteilen, um eine Ermessensentscheidung handelt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.

Das bedeutet für Sie: Wenn bestehende Zweifel durch Einreichung von Unterlagen und Belegen kurzfristig ausgeräumt werden können, darf das Finanzamt keine Sicherheitsleistung verlangen.