Wie Sie sich mit Hilfe des Gründungszuschusses selbstständig machen

Die eigene Arbeitslosigkeit durch den Schritt in die Selbstständigkeit zu beenden, stellt für viele eine interessante Chance dar. Dabei greift der Staat dem Gründungswilligen durch den so genannten "Gründungszuschuss" finanziell unter die Arme. Erfahren Sie hier alles über den Gründungszuschuss.

Gerade der Start in die Selbstständigkeit stellt für viele finanziell eine große Hürde dar, vor allem dann, wenn man zuvor arbeitslos war. Um Arbeitslosen den Schritt in die Selbstständigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern, greift der Staat dem Gründungswilligen durch Zahlung des Gründungszuschusses, finanziell unter die Arme.

Wer arbeitslos ist und seine Arbeitslosigkeit durch die Selbstständigkeit beenden will, kann bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen. Doch bevor es soweit ist, muss der Gründungswillige einige wichtige Punkte beachten, und auch nicht jeder kann diesen Gründungszuschuss beantragen.

Was ist der Gründungszuschuss?
Gerade die Anfangsphase der Selbstständigkeit birgt hohe finanzielle Risiken, da oftmals kaum oder noch keine Einnahmen erzielt werden und Kosten durch die Existenzgründung entstanden sind. Gerade diese fehlende Lebenssicherung und fehlende soziale Absicherungen schreckt viele vor dem Schritt in die Selbstständigkeit ab.  

Um dem entgegenzuwirken und um dem Arbeitslosen einen Anreiz zu bieten, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit zu beenden, wurde der Gründungszuschuss ins Leben gerufen. Der Gründungszuschuss dient zur Sicherung der Lebensgrundlage und zur sozialen Absicherung während der Anfangsphase der Existenzgründung. 

Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungzuschuss
Anspruch auf Bewilligung des Gründungszuschuss haben alle Personen die:

  • Mindestens einen Tag arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I (ALG) Leistungen beziehen.  
  • Alle ALG I anspruchsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beiträge geleistet haben. 
  • Der Anspruchsberechtigte muss am Tag der Existenzgründung noch über einen Restanspruch von 90 Tagen auf ALG I haben. 
  • Bei der Existenzgründung muss es sich um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handeln bei der die Tätigkeit pro Woche mindestens 15 Stunden beträgt. 
  • Der Gründungswillige muss gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen, dass er über die persönliche und auch fachliche Eignung zum Führen einer selbstständigen Unternehmung verfügt. Bestehen hier Zweifel, so kann die Agentur für Arbeit den Gründungswilligen dazu verpflichten, an einem entsprechenden Gründungsseminar oder etwaigen Fachvorträgen teilzunehmen, bevor über die Bewilligung des Gründungszuschuss entschieden werden wird. 
  • Der Gründungswillige muss sein Vorhaben durch eine fachkundige Stelle prüfen und deren Tragfähigkeit bestätigen lassen. Hierzu muss er einen Businessplan, eine Rentabilitätsvorschau und einen Kapital- und Finanzierungsplan entwickeln und diese, nach Prüfung durch die fachkundige Stelle, der Agentur für Arbeit vorlegen.  
  • Weiter muss er einen Lebenslauf und den Antrag auf Bewilligung des Gründungszuschusses dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit seines Heimatortes, vorlegen.

Sind alle Unterlagen eingereicht und die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens bestätigt, steht im Grunde einer Bewilligung des Gründungszuschusses nichts mehr im Wege.