von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Existenzgründung
Ärger mit dem Preisnachlass
Wie Sie bei einem Preisnachlass für Eindeutigkeit sorgen
Der Kunde wandte sich an die Verbraucherberatung, eine Klage gegen den Händler folgte, die vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg hatte (BGH, 10.12.2009, Az. I ZR 195/07).
Wenn Sie mit einem außergewöhnlichen Preisnachlass werben, müssen Sie immer die konkreten Bedingungen nennen. Im verhandelten Fall hätte es vollkommen ausgereicht, wenn der Händler im Werbeprospekt "Nur heute, 3. Januar, alle vorrätigen Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer".
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