Nach dem Reform-Kompromiss: Das ändert sich für Sie als Selbstständigen

Die Einigung im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat bringt für Sie als Selbstständigen schon ab dem 01.01.2004 einige Änderungen mit sich, auf die Sie sich einstellen müssen.

Sinkende Steuertarife

 
2003
2004
2005
Eingangssteuersatz
19,9 %
16 %
15 %
Spitzensteuersatz
48,5 %
45 %
42 %

Gleichzeitig steigt der Grundfreibetrag, also der Teil des Einkommens, der überhaupt nicht besteuert wird, von 7.235 € auf 7.664 € für Ledige und von 14.470 € auf 15.328 € für Verheiratete.

Welche Auswirkungen die Senkung der Steuertarife auf Ihre Steuerlast hat, hat das Bundesfinanzministerium zusammengestellt.

  1. Lockerung des Kündigungsschutzes
    Ab 01.01.2004 dürfen Sie bis zu 10 Mitarbeiter beschäftigen, ohne dass Ihr Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetz fällt (s.u.).
  2. Geänderte Abschreibungsregeln
    Schaffen Sie für Ihren Betrieb bewegliche Wirtschaftsgüter an, müssen Sie diese künftig im Anschaffungsjahr monatsgenau nach der AfA-Tabelle abschreiben. Bislang durften Sie folgende Vereinfachungsregel anwenden:
    • Anschaffung im 1. Halbjahr = voller AfA-Jahresbetrag
    • Anschaffung im 2. Halbjahr = halber AfA-Jahresbetrag

Ab 2004 dürfen Sie nur noch die anteiligen Abschreibungsbeträge für jeden Monat nach Anschaffung als Betriebsausgaben geltend machen. Ihnen geht dadurch eine gern genutzte Steuerspar-Möglichkeit verloren.

  1. Gemeindefinanzreform
    Freiberufler bleiben von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen.
  2. Gesellschafter-Fremdfinanzierung
    Maßgeblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH dürfen für ein Darlehen an Ihre GmbH bis zu 250.000 € Zinsen kassieren. Die Zinszahlungen kann die GmbH bis zu dieser Grenze als Betriebsausgaben geltend machen. Darüber hinausgehende Beträge wertet das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet: Ein Gesellschafter darf seiner GmbH beispielsweise ein Darlehen von 5 Mio.€ zu einem Zinssatz von 5% gewähren.
  3. Beschränkung des Verlustvortrags
    Unbeschränkt können Sie Verlustvorträge künftig nur noch bis zur Höhe von 1 Mio. € mit dem laufenden Gewinn verrechnen. Darüber hinausgehende Beträge können Sie nur noch bis zur Höhe von 60% des noch verbleibenden Gewerbeertrags verrechnen. Anders gesagt: Verlustvorträge über 1 Mio.€ dürfen Sie nur verrechnen, soweit dann noch mindestens 40% Ihres zu versteuernden Gewinns übrig bleiben.