von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Heimarbeit
Wie kann so etwas sein? Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat dies jetzt in einem Fall zur Heimarbeit entschieden. Ein Unternehmen hatte zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, die von zu Hause aus in Heimarbeit Einzelteile sortierten bzw. Produkte in Spezialkartons verpackten. Diese Mitarbeiter rechnete der Betrieb als sozialversicherungsfreie Selbstständige ab. Der zuständige Sozialversicherungsträger führte jedoch eine Betriebsprüfung durch und wertete die Tätigkeiten nahezu aller Mitarbeiter als Heimarbeit mit der Verpflichtung zur Einzahlung in die Sozialversicherung.
Das Argument: Die Selbstständigen in Heimarbeit seien abhängig und deshalb in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Das Gericht prüfte zunächst die Weisungsgebundenheit als eines der wichtigsten Kriterien bei der Beurteilung einer Beschäftigung. Diese wurde aber bei dieser Form von Heimarbeit nicht attestiert. Die Mitarbeiter in Heimarbeit seien zwar regelmäßig in der eigenen Wohnung tätig, sie seien aber immer mehr oder weniger weisungsfrei in Bezug auf Ort und Zeit der Tätigkeit.
Die Pflicht zur Sozialversicherung ergab sich in dem bayerischen Beispiel letztlich erst daraus, dass die Mitarbeiter in Heimarbeit fast ausschließlich als wirtschaftlich Abhängige galten. Begründung: Diese Mitarbeiter in Heimarbeit verfügten nicht selbstständig über das Ergebnis ihrer Arbeit und böten dieses auch nicht auf dem Markt zu einem frei verhandelbaren Preis an. Denn diese Art von Heimarbeit arbeite dem Unternehmen nur zu. Das Recht zur Sozialversicherung geht daher von einem Schutzbedürfnis und deshalb von der Sozialversicherungspflicht eines Mitarbeiters in Heimarbeit aus. (Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 Heimarbeitergesetz (HAG), § 12 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV)).
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