von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Heimarbeit
Häusliches Arbeitszimmer im Jahressteuergesetz 2010
Im Jahressteuergesetz 2010 wurden § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes geändert. Nun gilt (rückwirkend seit 2007):
Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, müssen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Privatwohnung oder einem eigenen Wohnhaus wieder anerkannt werden. Auch dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht alleiniger Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit ist. Dadurch können nun auch beispielsweise Handelsvertreter oder andere Selbstständige, die oft unterwegs sind, wieder steuermindernd Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen.
Häusliches Arbeitszimmer: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr
Die Kosten, die für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden, sind jedoch nach wie vor begrenzt: Nachgewiesene Kosten (anteilige Miete, Nebenkosten etc.) können bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Haben Sie also ein Büro außer Haus, können Sie nicht noch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen.
Häusliches Arbeitszimmer: Mehr als 1.250 Euro geltend machen
Die nachgewiesenen vollen Kosten können Sie absetzen, wenn
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