von Mandy Riedel, veröffentlicht in Geschäftsideen Dienstleistung
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.05.2007 verstößt eine Dauer von mehr als 10 Jahren bei einem Wärmelieferungsvertrag nicht zwingend gegen § 32 Abs. 1 AVB-FernwärmeV. Voraussetzung ist jedoch, dass die längere Laufzeit unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 1 Abs. 3 AVB-FernwärmeV vereinbart wurde, dem betroffenen Kunden also ein Vertrag mit einer Dauer von 10 Jahren angeboten wurde und sich der Kunde mit der deutlich längeren Laufzeit einverstanden erklärt hat.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage eines Fernwärmeunternehmens, welches Entgelte für erbrachte Wärmelieferungen geltend machte. Das Unternehmen hatte mit der Beklagten einen Fernwärmeliefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Errichtung einer neuen Heizanlage im Anwesen der Beklagten zur Erbringung von Wärmelieferungen enthielt.
Die Klägerin kaufte das Gas bei den Stadtwerken ein und rechnete gegenüber der Beklagten die Leistung der Wärmelieferung ab. Die Beklagte leistete jedoch lediglich Zahlungen an die Stadtwerke für die Gaslieferungen zu der streitgegenständlichen Heizungsanlage. Mit Widerklage begehrte sie im Verfahren u. a. die Feststellung, dass die Laufzeit des Wärmelieferungsvertrages 10 Jahre beträgt.
Urteil zum Wärmelieferungsvertrag
Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Wirksamkeit des Wärmelieferungsvertrages zu entscheiden. Soweit es um die Frage der Verlängerung der Laufzeit ging, war das Gericht der Auffassung, dass die vertragliche Vereinbarung einer Laufzeit von 15 Jahren, nicht gegen die Regelung in § 32 AVB-FernwärmeV verstößt. Dies sei in § 1 Abs. 3 AVB-FernwärmeV selbst so vorgesehen.
Voraussetzung sei einerseits, dass der Vertrag nicht als Individualvereinbarung zustande gekommen sei und andererseits, dass das Fernwärmeunternehmen einen Vertragsabschluss zu den Bedingungen der §§ 2 – 34 AVB-FernwärmeV mit einer Laufzeit von 10 Jahren angeboten und sich der Kunde dann mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
Der Klägerin gelang es, den Beweis sowohl dafür anzutreten, dass ein Vertrag nach den Bedingungen der AVB-FernwärmeV angeboten wurde und andererseits die Beklagte mit der Abweichung hinsichtlich der Laufzeit einverstanden war. Damit sah das Gericht den Nachweis zur Individualvereinbarung als erbracht an, so dass die verlängerte Laufzeit nicht gegen § 32 Abs. 1 AVB-Fernwärme verstoße.
Fazit
Unter diesen Voraussetzungen ist also eine längere Vertragslaufzeit möglich zu vereinbaren. Allerdings muss die Tatsache, dass dem Kunden ein Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren angeboten wurde sowie der Kunde mit der längeren Laufzeit einverstanden war in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise nachgewiesen werden können.
|
|
|
|
| Handbuch für Selbstständige und Unternehmer | Selbstständig heute | Steuern sparen für Selbstständige |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.