Investitionen im Gründungsjahr: Jetzt 20 Prozent zusätzlich abschreiben

Große Investitionen stehen häufig gleich im Jahr der Unternehmensgründung an. Wenn Sie gerade einen Betrieb eröffnet haben, sind Sie deshalb sicherlich froh um jede finanzielle Entlastung. Um Ihre Steuerzahlungen zu verringern und Ihre Liquidität zu verbessern, können Sie für Ihre Anschaffungen neben den normalen Abschreibungen bis zu 20 Prozent Sonderabschreibungen geltend machen.
Erleichterungen für Neu- und Zweitgründer
Investieren Sie im Gründungsjahr, ist die eigentlich vorgeschriebene vorherige Ansparabschreibung nicht erforderlich. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt auch, wenn Sie bereits vorher mit einem anderen Betrieb selbstständig waren (Bundesfinanzhof, 17.5.2006, Aktenzeichen: X R 43/03). Bislang fielen Sie nicht unter die Sonderregelung, wenn Sie in den 5 Jahren vor Ihrer Gründung bereits Einkünfte als Selbstständiger oder Gewerbetreibender erzielt haben.
So verbessern Sonderabschreibungen Ihre Liquidität
Kaufen Sie Wirtschaftsgüter für Ihren Betrieb, können Sie die Kosten nur dann sofort als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend machen, wenn die nicht mehr als 410 Euro netto betragen. Teurere Güter schreiben Sie über die vorgegebene Nutzungsdauer ab. Durch Sonderabschreibungen erhöhen Sie die Steuerabzüge.

Beispiel: Sie kaufen einen Computer (jährliche lineare Abschreibung über 3 Jahre: 33,33 %). Mit einer Sonderabschreibung können Sie davon schon im Jahr der Anschaffung mehr als 50 % steuerlich geltend machen:

33,33 %
AfA für 1 Jahr bei Kauf im Januar
+ 20 %
Sonderabschreibung
= 53,33 %
Abschreibung
Die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung
Sonderabschreibungen können Sie unter diesen Bedingungen nutzen:
  • Sie müssen ein bewegliches, fabrikneues Wirtschaftsgut anschaffen. Kaufen Sie z. B. einen Pkw mit Tageszulassung, ist das Kriterium erfüllt (Bundesfinanzhof, 12.1.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 109/04).
  • Zudem dürfen Sie das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung zu höchstens 10 % privat mitnutzen (Fahrtenbuch führen!).
  • Wenn Sie bereits länger selbstständig sind: Sind Sie Bilanzierer darf Ihr Betriebsvermögen höchstens 204.517 Euro betragen. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gelten keine Beschränkungen.
  • Bei Anschaffungen nach dem Gründungsjahr müssen Sie zuvor eine Ansparabschreibung gebildet haben. Da Sie diese bei der Anschaffung auflösen müssen, verringert sich der Vorteil der Sonderabschreibung.
  • Der Pkw muss 1 Jahr im Betriebsvermögen bleiben.
  • Aus Ihrer Buchführung muss der Tag der Anschaffung ersichtlich sein. Zudem weisen Sie die Sonderabschreibung getrennt von den normalen Abschreibungen aus: im Formular EÜR zur Einkommensteuererklärung in Zeile 22.