Der Gesetzgeber billigt dem Inhaber einer Ich-AG jetzt zu, Arbeitnehmer zu beschäftigen. Damit soll einigen in der Praxis deutlich gewordenen Problemen abgeholfen werden. Es hatte sich gezeigt, dass beispielsweise Vertretungsprobleme bei einer Ich-AG mit Kundenverkehr oder im Fall von Arbeitsunfähigkeit auftreten konnten.
Mit dem "Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 (BGBl. I 2003, S. 4621) wurde die so genannte "Ich-AG" geschaffen. Sie sichert ihrem bis dahin arbeitlosen Gründer einen Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss durch das Arbeitsamt. Als eine der Voraussetzungen, um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, wurde festgelegt, dass der Gründer einer Ich-AG keine Arbeitnehmer beschäftigen durfte. Ausgenommen davon waren lediglich Familienangehörige (§ 421 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Diese Anspruchsvoraussetzung wurde jetzt durch eine Gesetzesänderung ersatzlos gestrichen.
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Als Betreiber einer Ich-AG werden auch Sie jetzt recht schnell mit all den alltäglichen Problemen konfrontiert, die die Bereiche Lohnsteuer, Versicherungs-, Beitrags- und Meldepflichten Arbeitgebern stellen.
Übrigens: Mehr als jede dritte Ich-AG ist "weiblich".
Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg hat mitgeteilt, dass der Anteil von Frauen, die mithilfe eines Existenzgründungszuschusses eine Ich-AG gründen, rund 40 Prozent beträgt.