Ich-AG: Auch bei Verlusten an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen
Wenn Sie einen Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) erhalten, müssen Sie als pflichtversicherter Selbstständiger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Und zwar auch dann, wenn Sie aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit nur Verluste erzielen oder zusätzlich zum Existenzgründerzuschuss Arbeitslosengeld II erhalten.
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Ich-AG: Sie müssen auch bei Verlusten an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen
Sie können nicht argumentieren, dass das Arbeitslosengeld II auch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung umfasst. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz hervor (Sozialgericht Koblenz, 21.02.2006, Aktenzeichen: S 1 R 661/05).
Im entschiedenen Fall erhielt ein selbstständiger Imbissverkäufer seit 2003 einen Existenzgründerzuschuss. Weil er nur Verluste erzielte, zahlte er lediglich den Pflichtbeitrag von 78 Euro pro Monat in die Rentenkasse. Seit Januar 2005 bezog der Imbissverkäufer neben dem Existenzgründungszuschuss Arbeitslosengeld II. Weil die Arbeitsagentur damit ebenfalls Pflichtbeiträge für den Selbstständigen an die gesetzliche Rentenversicherung überwies, wollte er sich von den eigenen Zahlungen befreien lassen. Das lehnten die Richter aber ab. Begründung: Die Beitragspflicht für Ich-AGs knüpfe allein an den Bezug des Existenzgründungszuschuss und kann deshalb nicht aus anderen Gründen entfallen.
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