von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Ich-AG & Gründungszuschuss
Wenn Sie vor der Existenzgründung arbeitslos waren, haben Sie mit Sicherheit einen Existenzgründungszuschuss für arbeitslose Existenzgründer erhalten. Die Höhe des Zuschusses wird an der Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes bemessen. Wurde aus einem Nebeneinkommen Geld bezogen, wurde dieses zuschussmindernd angesetzt.
Diese zuschussmindernde Wirkung von Nebeneinkommen fällt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem November 2010 weg: Das Nebeneinkommen darf nicht auf den Existenzgründungszuschuss angerechnet werden (Az. B 11 AL 12/10 R).
Machen sich Arbeitslose selbstständig, haben sie nach § 58 Abs. 1 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) Anspruch auf Zahlung eines Gründungszuschusses. Dieser wird für die Dauer von neun Monaten gezahlt, und berechnet sich aus der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro. Wenn Ihnen die Agentur für Arbeit mit Hinweis auf ein Nebeneinkommen einen geringeren Betrag als Existenzgründungzuschuss zahlt, verlangen Sie mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts Nachbesserung.
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Gast
03. Januar 2011, 16:03, im Forum Ich-AG & Gründungszuschuss
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