Die Buchführung für die Ich-AG dürfte Sie nicht vor unlösbare Probleme stellen. Sie dürfen sich nämlich als Ich-AG auf eine einfache "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" zur Gewinnermittlung zurückziehen, wenn Sie als Kleingewerbetreibender nach der ab 2004 gültigen Regelung beim Umsatz die Grenze von 350.000 Euro und beim Gewinn 30.000 Euro nicht überschreiten.
Freiberufler dürfen ebenfalls (unabhängig von Umsatz und Gewinn) die "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" einsetzen.
Aber auch Kleingewerbetreibende, wie eine Ich-AG, müssen bei einem höheren Umsatz nicht von sich aus automatisch auf Bilanzierung umschwenken, sondern können warten, bis sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Tipp: Manchmal belässt es das Finanzamt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, weil diese vom Fiskus in der Regel leichter zu überprüfen ist als eine Bilanz. Wichtig: Das Finanzamt darf Sie nicht rückwirkend zur Bilanzierung verpflichten.
Als Freiberufler und Kleingewerbetreibender (sofern ihr Betrieb keine Gesellschaft ist, also z.B. GmbH oder GbR) gelten Sie nicht als Kaufmann im Sinne der Handelsgesetzbuches (HGB). Das hat Vorteile: Sie müssen sich nicht im Handelsregister eintragen lassen, und bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze keine exakten Bücher führen bzw. eine Bilanz erstellen.
Gleichwohl werden Sie an einer Art "Mindestbuchführung" nicht vorbeikommen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch gerne "Schuhkartonlösung". Das heißt, Sie sammeln zunächst alle Belege - z. B. im "Schuhkarton"- und machen dann für das Finanzamt eine einfache "Einnahmen-Überschuss-Rechnung". Prinzipiell reicht es aus, dazu alle Einnahmen und Ausgaben so festzuhalten, dass sich das Finanzamt ohne unvertretbar hohen Aufwand jederzeit einen Überblick über alle bei ihnen angefallenen Geschäftsvorfälle verschaffen könnte.
Tipp: Sie sollten sich von Anfang an aber Ordnung bei ihrer Belegesammlung angewöhnen. Das spart letztendlich Arbeit und ist bares Geld wert. Falls Sie allzu liederlich vorgehen, könnte das Finanzamt nämlich Ihre Aufzeichnungen insgesamt nicht akzeptieren. Das heißt unter Umständen, dass der Fiskus dann ihre Einnahmen bzw. die fälligen Steuern anhand von Vergleichzahlen durch eine Schätzung ermittelt. So etwas geht in der Regel nur zum Nachteil des Betroffenen aus.
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