von Michael Konetzny, veröffentlicht in Förderung Arbeitsamt
Im Rahmen des Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme hat der Deutsche Bundestag am 5. März 2010 höhere Freigrenzen bei der Anrechnung privat angesparter Altersvorsorgebeträge auf das Arbeitslosengeld II beschlossen.
Schonvermögen von Hartz IV-Empfänger wird verdreifacht
Danach soll das Schonvermögen von Hartz IV-Empfänger von bisher 250 Euro auf 750 Euro pro Lebensjahr verdreifacht werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Es soll Mitte April 2010 in Kraft treten.
Erspartes muss der Altersvorsorge dienen
Das Vermögen von Hartz IV-Empfängern wird aber nur dann nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, wenn es unwiderruflich der Altersvorsorge dient und auch nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht widerrufen werden kann. Der Hartz IV-Empfänger muss sein Vermögen daher so angelegt haben, dass es erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist.
Ein Beispiel:
Ein 60-jähriger Hartz IV-Empfänger konnte bislang 15.000 Euro für seine Altersvorsorge zurücklegen, ohne dass etwas von diesem Vermögen auf sein Arbeitslosengeld II angerecht wird. Nach der Neuregelung kann ein 60-jähriger Hartz IV-Empfänger bis zu 45.000 Euro anrechnungsfrei in seine Altersvorsorge investieren.
Hartz IV: Anrechnungsfreies Vermögen
Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraus, dass jemand bedürftig ist und seine finanziellen Rücklagen bis auf ein bestimmtes Schonvermögen aufgebraucht hat.
Folgendes Vermögen bleibt derzeit anrechnungsfrei:
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