Artikel vom 22. Februar 2012 von Michael Ehling, veröffentlicht in Förderung Arbeitsamt
Bis Ende 2011 konnten Arbeitslose einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, wenn sie mindestens einen Restanspruch von 90 Tagen auf Arbeitslosengeld I hatten. Nach neuer Regelung muss mindestens ein Restanspruch von 150 Tagen bestehen.
Dadurch kommen Arbeitslose, die bereits seit einigen Monaten Arbeitslosengeld I beziehen, nicht mehr in den Genuss der Förderung. Wer sich also verselbständigen möchte, sollte sich bereits kurz nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit um sein Gründungsvorhaben bemühen.
Der Gründungszuschuss wird künftig maximal für 6 Monate in Höhe des bisher bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 EURO gezahlt. Bisher wurde der Gründungszuschuss über einen Zeitraum von 9 Monaten geleistet. Für weitere 9 Monate können anschließend monatlich 300 EURO bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Hatten Existenzgründer bis Ende 2011 noch einen Rechtsanspruch auf die Förderung, ist diese inzwischen eine Ermessensleistung des Arbeitsamtes. Das Amt entscheidet eigenständig über die Vergabe der Fördermittel. Gute Chancen auf Förderung haben die Arbeitslosen, die keine Chancen haben, am Arbeitsmarkt entsprechende Stellenangebote zu erhalten.
Da die zur Verfügung stehenden Fördermittel betraglich begrenzt sind, empfiehlt es sich, ein geplantes Gründungsvorhaben frühzeitig umzusetzen und den Gründungszuschuss zu beantragen.
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