Änderung bei Kleinunternehmerregelung – das sollten Sie jetzt beachten
Die verbesserte Kleinunternehmerregelung ist auch für Vereine interessant. Der bisherige Grenzwert von 16.620 Euro wurde auf 17.500 Euro erhöht. Und das rückwirkend zum 01.01.2003. Unternehmer, aber auch Vereine, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft.
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer/Vereine, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von nun 17.500 Euro überstiegen hat, und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.
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Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Verein auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Dies bedeutet, dass der Verein keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss, und damit auch gegenüber Dritten für seine erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen darf. Im Gegenzug darf der Verein jedoch auch keinen Vorsteuerabzug bei seinen eingehenden Rechnungen durchführen.
Für Vereine, die hierauf nicht verzichten wollen, besteht die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren, und damit auf die oben angesprochene Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese Entscheidung bindet den Verein für 5 Jahre.