Eine Lotterie als Werbemaßnahme ist erlaubt

Mit der Teilnahme an einer Lotterie dürfen Sie Kunden einen zusätzlichen Kaufanreiz bieten, wie der Europäische Gerichtshof im Januar 2010 erlaubte (EuGH, Az. C-304/08). Damit bricht europäisches Recht deutsches Recht, das im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet, Preisausschreiben mit einer Kaufverpflichtung zu verbinden.

Die Idee hinter der Lotterie

Kunden werden für den Einkauf Punkte gutgeschrieben. Hat der Kunde eine bestimmte Anzahl Punkte erreicht, bekommt er ein Los der Aktion „Ein Platz an der Sonne“ oder einen ausgefüllten und bezahlten Lottoschein. Ist das erlaubt?

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es verboten, Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung zu verbinden (§ 3 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 6).

Lotterie: EU-Recht bricht deutsches Recht

In seinem Urteil (EuGH, 14.01.2010, Az. C-304/08) entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine solche Werbeaktion zulässig ist. Die Begründung: Die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verbietet eine Bonusregelung mit Lotterie zur Kundenbindung nicht. In der Urteilsbegründung des EuGH heißt es:

„Werbekampagnen, mit denen die kostenlose Teilnahme eines Verbrauchers an einer Lotterie davon abhängig gemacht wird, dass in bestimmtem Umfang Waren oder Dienstleistungen erworben bzw. in Anspruch genommen werden, fügen sich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden und hängen unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammen.“

Nur: Es darf kein „übertriebenes Anlocken“ bestehen („Ein Los im Wert von 10 Euro bei einem Einkauf ab 7 Euro“ oder dergleichen), dann können Sie die Lotterie als Werbemaßnahme auch in Deutschland verwenden.

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