Arbeitslosengeld: Das ist jetzt für Selbstständige drin

Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) nebenbei selbstständig ist, kann weiter Arbeitslosengeld beziehen. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (= Gewinn, der sich aus Ihren Betriebseinnahmen minus der Betriebsausgaben errechnet) wird darauf angerechnet (Paragraph 141 SGB III). 20 Prozent Ihres ALG I, mindestens aber 165 Euro/Monat, gelten als Freibetrag. Verdienen Sie mehr, wird Ihnen das ALG I gekürzt.

Rechenbeispiel:
Sie haben ein monatliches ALG I von 909 € und dadurch einen monatlichen Freibetrag (20 %) für Hinzuverdienste von 181,80 €. Erzielen Sie mit Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit z. B. einen Gewinn von 245 €/Monat, wird Ihr ALG I um (245 € ./. 181,80 € =) 63,20 € gekürzt.

Vorsicht: Die Dauer Ihrer selbstständigen Tätigkeit muss unter 15 Stunden pro Woche liegen – sonst gilt Ihre Arbeitslosigkeit als beendet! Zudem müssen Sie die Nebentätigkeit Ihrer Agentur für Arbeit anzeigen.

Arbeitslosengeld II: Auch gering verdienende Selbstständige können es erhalten Was kaum jemand weiß: Als hilfsbedürftiger Freiberufler oder Gewerbetreibender können Sie Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen – und zwar auch dann, wenn Sie mehr als 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig sind. Fast 10 % der Kleingewerbetreibenden und Selbstständigen haben offiziellen Angaben zufolge schon ALG II beantragt, und Schätzungen zufolge könnte über ein Drittel antragsberechtigt sein.

Grob gesagt erhalten Sie Unterstützung, wenn kein Partner oder Angehöriger für Sie aufkommen muss und Ihnen als Alleinstehendem ohne anrechenbares Vermögen nur ein monatlicher Grundbetrag von derzeit weniger als 345 € (West) bzw. 331 € (Ost) zzgl. der örtlich angemessenen Warmmiete zur Verfügung steht (z. B. in Berlin wären das insgesamt etwa 700 €). Ihre Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit zählen dabei so: Sie gehen von Ihrem Umsatz aus, nicht vom Gewinn. Ziehen Sie von Ihrem Umsatz zunächst einen Grundfreibetrag von 100 €/Monat ab. Machen Sie bis zu 400 € Umsatz/Monat (das ermitteln Sie anhand eines Jahresdurchschnittswerts), sind damit sämtliche Betriebsausgaben und Versicherungsbeiträge abgegolten. Der verbleibende Betrag ist anrechenbares Einkommen.

Bis zu 400 € Monatsumsatz: Sie erreichen einen Umsatz von 400 € pro Monat. Davon werden 100 € abgezogen, sodass ein anrechenbares Einkommen von 300 € verbleibt. Damit liegen Sie im Bereich eines Anspruchs auf ALG II, wenn kein Angehöriger für Sie aufkommen muss und Sie kein Vermögen haben.

Übersteigt Ihr Umsatz 400 €/Monat, kommen weitere Freibeträge hinzu:

  • 20 % des 100 € übersteigenden Betrags bis 800 € Umsatz und
  • 10 % des 800 € übersteigenden Betrags bis 1.200 € bzw. 1.500 € bei einer Bedarfsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind.

Neben den genannten Freibeträgen ziehen Sie von Ihrem Umsatz noch ab:

  • sämtliche notwendigen Betriebsausgaben oder eine Pauschale von 20 %,
  • ggf. private Steuern, Sozialversicherungsbeiträge,
  • pauschal 30 € für weitere private Versicherungen sowie
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb (0,20 € pro Entfernungskilometer).

Der so verbleibende Betrag ist anrechenbares Einkommen.

Mehr als 400 € Monatsumsatz: Sie machen 900 € pro Monat Umsatz. Davon ziehen Sie ab:

  • 100 € Grundfreibetrag
  • 140 € (= 20 % von 700 €)
  • 10 € (= 10 % von 100 €)
  • 180 € (Betriebskostenpauschale)
  • 300 € (Kranken- und Pflegeversicherung).

Es verbleibt ein monatlich anrechenbares Einkommen von 170 €, sodass Sie ohne Vermögen bzw. Angehörige, die für Sie aufkommen müssen, ALG II beziehen können.

Beachten Sie: Wenn Sie allein durch Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in die Bedürftigkeit rutschen, können Sie neuerdings auch einen Antrag auf einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung hierzu stellen und nicht auf ALG II § 26 Abs. 3 SGB II. Weitere Informationen gibt Ihnen Ihre Agentur für Arbeit.