Wann Sie als Existenzgründer gelten und somit risikolos eine Ansparabschreibung bilden dürfen

Über eine Ansparabschreibung können Sie Ihre Steuerlast auf die kommenden Jahre verlagern, in denen die Steuersätze sinken und/oder Sie nicht so viel zu versteuernden Gewinn erwarten.

Die Ansparabschreibung funktioniert wie folgt:

  • Sie überlegen sich, welches neue, bewegliche Wirtschaftsgut Sie in den kommenden 2 Jahren (Existenzgründer: 5 Jahren) anschaffen wollen, und schreiben bis zu 40 % des vorraussichtlichen Kaufpreises schon in diesem Jahr ab.
  • Investieren Sie später wirklich, lösen Sie die Ansparabschreibung im selben Jahr gewinnerhöhend auf.
  • Investieren Sie nicht, müssen Sie dann die Ansparabschreibung ebenfalls gewinnerhöhend auflösen, und zwar spätestens
    – am Ende des 2. auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres mit 6 % Zinsen pro Jahr oder
    – am Ende des 5. folgenden Wirtschaftsjahres ohne Zinszuschlag, wenn Sie Existenzgründer sind.

Für Existenzgründer ist eine Ansparabschreibung somit risikolos und besonders attraktiv. Als Existenzgründer gelten Sie nach § 7g Abs. 7 z.B. in diesem Fall:

  • Sie sind Einzelunternehmer und
  • hatten in den letzten 5 Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, und
  • Sie waren im selben Zeitraum an einer Kapitalgesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar mit mehr als 10 % beteiligt.Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Thema Ansparabschreibung finden Sie unter www.selbststaendig.com