eBay: So schützen Sie sich vor Schadensersatzansprüchen

Vorsicht, wenn Sie bei eBay ein- oder verkaufen! Denn Sie handeln dort zwar im virtuellen, aber keineswegs im rechtsfreien Raum, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-16 S 3/06) jetzt sehr deutlich machte.
Der Fall: Ein Verkäufer hatte folgendes Angebot gestartet: "Echt silbernes Teeservice! Neu! Top-Qualität". Der Käufer erhielt für 30 Euro den Zuschlag. Nach Erhalt der Ware musste er jedoch feststellen, dass das Service nicht aus Silber war. Daraufhin forderte er vom Verkäufer ein echtes Service oder aber Schadensersatz in Höhe des marktüblichen Preises der Ware von ca. 450 Euro.

Das Urteil: Die Forderungen des Käufers waren berechtig, so die Richter. Der Verkäufer durfte sich nicht damit herausreden, dass er die Echtheit der Ware als Laie nicht beurteilen konnte. Wofür er nicht einstehen will, das darf er auch nicht behaupten.

Tipp für Verkäufer: Prüfen Sie Ihre Angebotsbeschreibung sehr genau auf die Richtigkeit Ihrer Angaben.
Tipp für Käufer: Während Sie bei einer unachtsamen Privatperson noch „Gnade vor Recht“ walten lassen können, gibt es ansonsten kein Pardon. Lassen Sie sich nicht mit einer Kaufpreiserstattung abspeisen. Vor allem dann nicht, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Anbieter die Falschangabe absichtlich platziert hat. Mit dieser Musterformulierung können Sie Ihr gutes Recht einfordern:

„Die gelieferte Ware entspricht nicht unserem Vertrag. Vereinbart war die Lieferung von … Liefern Sie daher innerhalb der nächsten 14 Tage ab Briefdatum eine dem Vertrag entsprechende Ware. Ich behalte mir vor, ansonsten vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.“