Das kann teuer werden: Steuerhinterziehung beim privaten eBay-Handel

Wer ein paar gebrauchte Sachen privat über das Internet verkauft, denkt wohl selten daran, dass der Fiskus dies als Steuerhinterziehung werten könnte. Die Grenzen zur gewerblichen Tätigkeit sind schnell überschritten und das eBay-Inserat kann teuer werden: Steuerforderungen des Finanzamts und Abmahnungen von Mitbewerbern drohen dann ebenso wie Anwalts- und Gerichtskosten.

Die Grundidee: Räumen Sie Ihre Wohnung auf und machen Sie die gebrauchten Sachen zu Geld. In Keller, Speicher und Garage stapeln sich gebrauchte Artikel, die Sie nicht mehr benötigen, auch im Bücher- oder Kleiderschrank könnte aufgeräumt werden. Da liegt es nahe, die alten Teile im Online-Auktionshaus eBay zu Geld zu machen oder auf einem Kleinanzeigenmarkt oder einer Verkaufsplattform wie Amazon Marketplace anzubieten.

Im Vergleich zu den Neupreisen sind die erzielten Verkaufspreise häufig gering, nicht selten überschreiten gar die Gebühren den Erlös. Ein privater Verkäufer kann unter diesen Vorzeichen nicht davon ausgehen, dass er ein Gewerbe betreibt – und doch entscheiden Gerichte immer wieder, dass auch bei solchen Verkäufen privater, gebrauchter Artikel eine nebenberufliche Gewerbetätigkeit vorliegt.

Die Folgen werden für Betroffene häufig sehr teuer, da sie dann Abmahnungen von Mitbewerbern, Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen sowie teilweise auch Steuern zu entrichten haben. Es ist also bei privaten Verkäufen darauf zu achten, dass hier die Grenzen zur gewerblichen Tätigkeit nicht überschritten werden, auch nicht nur geringfügig.

Die Kriterien für eine gewerbliche Verkaufstätigkeit bei eBay

Trifft nur eines der nachfolgenden Kriterien bei Ihren Online-Angeboten zu, müssen Sie damit rechnen, dass Sie Post vom Finanzamt oder Abmahnungen von Mitbewerbern erhalten:

  • Eine hohe Anzahl von Auktionen oder Angeboten pro Monat. Die Grenze liegt bei rund 100 Angeboten, manchmal reichen aber auch schon weit weniger Auktionen für die Einstufung als gewerblich.
  • Eine hohe Anzahl von Auktionen oder Angeboten pro Jahr. In einem Gerichtsurteil waren es rund 400 Auktionen, also etwa jeden Tag eine.
  • Eine größere Anzahl von Kundenbewertungen in einem kürzeren Zeitraum. Laut Gerichten ist dies bereits bei 25 Bewertungen in 2 Monaten oder 40 Bewertungen pro Quartal der Fall, also bei weit weniger als 100 Angeboten pro Monat!
  • Das Angebot von Neuwaren in nennenswerter Anzahl. Der Verkauf mehrerer ungenutzter Geschenke nach Weihnachten oder von Fehlkäufen kann schon ausreichen.
  • Der überwiegende Verkauf von Artikeln einer bestimmten Warengruppe, wenn Sie z. B. überwiegend Textilien anbieten, aus denen Ihre Kinder herausgewachsen sind.
  • Ein Gesamtumsatz von über 17.500 Euro, hier geht es um Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Diese Summe kann jedoch schon beim privaten Verkauf eines PKW oder Boots überschritten werden.

Nur Gewinne unter 600 Euro pro Jahr gelten als steuerfrei. Verkaufen Sie also etwa Teile Ihrer Briefmarken- oder Münzsammlung oder Ihrer Modellbahnanlage nach 40 Jahren Sammelleidenschaft mit Gewinn, sollten Sie diese Verkäufe besser über mehrere Jahre verteilen. Selbst wenn Sie eine umfangreiche Sammlung mit Verlust verkaufen, sollten Sie nicht zu viele Angebote pro Monat oder Jahr einstellen.

Bundesfinanzhof entscheidet: eBay muss Kundendaten herausgeben

Angebote bei eBay erscheinen vielen privaten Nutzern als anonym, schließlich kann man sich hier hinter einem Pseudonym verbergen. Doch wenn das Finanzamt den Verdacht auf Steuerhinterziehung hat, dann muss eBay Ihre vollständigen Daten preisgeben.

Neben Namen und Anschrift erhält das Finanzamt dann Ihr Geburtsdatum, Ihre Bankverbindung und Ihre verwendeten IP-Adressen, über die sich dann Ihr Wohnort ermitteln lässt. Die Behörden erhalten auch alle verwendeten Pseudonyme, über die sie dann womöglich weitere Angebote bei anderen Kleinanzeigenmärkten finden.

Die Herausgabe Ihrer Daten darf eBay nicht verweigern. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem aktuellen Urteil beschlossen (BFH, Aktenzeichen II R 15/12). Dabei reicht als Anhaltspunkt für den Verdacht auf Steuerhinterziehung schon die Höhe des Umsatzes aus, unabhängig davon, was Sie bei eBay angeboten und verkauft haben.

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