Widerspruch gegen Prüfungsergebnis möglich?

Es kann vorkommen: Ein Azubi legt Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis ein. Oder gegen eine einzelne Note in der Prüfung. Das ist durchaus möglich, hat aber letztlich auch seine Grenzen.

Wenn sich der Ärger nicht legt: Widerspruch gegen Prüfungsergebnis
Ein Auszubildender ist nach seiner mündlichen Abschlussprüfung stinksauer. Er fühlt sich benachteiligt, sieht sich ungerecht behandelt und ist der Meinung, dass der/die Prüfer ihn wohl nicht leiden können. Das kann vorkommen. Im Regelfall wird sich der Ärger wieder legen, wenn einige Zeit vergangen ist. Manchmal bleibt der Ärger aber auch. In einem solchen Fall kann der Azubi tatsächlich überlegen, Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einzulegen.

Widerspruch gegen Prüfungsergebnis: Diese Fristen sind zu beachten
Aber Vorsicht: Liegt dem Prüfungsbescheid eine Widerspruchsbelehrung bei, dann findet sich darin eine Frist, innerhalb der der Widerspruch eingelegt wird, z. B. ein Monat nach Zustellung des Bescheids. Fehlt die Belehrung, hat der Azubi für den Widerspruch deutlich länger Zeit: Die Frist beträgt dann 1 Jahr.

Prüfungsergebnis: Gegen was kann konkret Widerspruch eingelegt werden?  

  • Es ist ein Widerspruch gegen das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung möglich.  
  • Ein Widerspruch gegen die Zwischenprüfung oder Teile derer ist generell nicht möglich.  
  • Gegen den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung kann kein gesonderter Widerspruch eingelegt werden.  
  • Der Azubi kann gegen eine einzelne Note der Abschlussprüfung Widerspruch einlegen, wenn diese für die Prüfung von großer Bedeutung ist, z. B. die Benotung eines wichtigen Fachs.  

Mit der Möglichkeit des Widerspruchs will der Gesetzgeber verhindern, dass der Azubi tatsächlich eine Note bekommt, die er nicht verdient hat – sei es aufgrund von Fehlern, die im Prüfungsausschuss gemacht wurden oder im Extremfall, wenn vorsätzlich eine zu schlechte Note gegeben wurde.