Wenn Ihr Azubi die Krankmeldung zu spät einreicht

Wer krank ist, der muss früher oder später seinem Arbeitgeber eine Krankmeldung vorlegen. Das gilt auch für Auszubildende. Wenn einer Ihrer Azubis dieser Pflicht nicht nachkommt, dann muss er mit Konsequenzen rechnen.

Ist einer Ihrer Auszubildenden krank, dann muss er Ihnen das unverzüglich mitteilen. Außerdem hat er die Pflicht, ab einem bestimmten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist eine eher großzügige Regelung vorgesehen, dann kann er 3 Tage lang ohne ärztliche Bescheinigung fehlen.

Es ist aber auch möglich zu vereinbaren, dass eine solche Krankmeldung bereits ab dem 1. Krankheitstag notwendig ist. Maßgeblich ist hier entweder ein Tarifvertrag oder eine spezielle Passage hierzu im Ausbildungsvertrag. Allerdings kann die Formulierung im Ausbildungsvertrag durch eine individuelle Vereinbarung im Nachhinein ersetzt werden.

So können Sie beispielsweise Ihrem Azubi vorschreiben, dass er früher als andere eine ärztliche Krankmeldung vorliegen muss, wenn Sie den Verdacht haben, dass er die bislang kulante Regelung gezielt ausnutzt. Dies können Sie auch einseitig vereinbaren – der Azubi muss also nicht damit einverstanden sein, sich künftig aber nach Ihrer Vorgabe halten.

Unabhängig von der Regelung: Bescheinigung muss pünktlich vorliegen

Wenn sich einer Ihrer Azubis der Regelung – ganz gleich, wie streng sie ist – widersetzt und die Krankmeldung nicht ab dem geforderten Krankheitstag einreicht, dann kann das für ihn Konsequenzen haben, die bis hin zu einer fristlosen Kündigung gehen. Das zeigt ein Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 10 SA 593/11 vom 19.1.2012).

In diesem Fall wurde mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass er die ärztliche Bescheinigung bereits ab dem 1. Krankheitstag vorliegen muss. Als es hier zu ersten Versäumnissen kam, wurde der Arbeitnehmer abgemahnt. Anschließend blieb er erneut der Arbeit aus Krankheitsgründen fern, ohne einen gelben Schein vorzulegen. Ihm wurde daraufhin gekündigt, er klagte allerdings dagegen. Erfolg hatte er damit jedoch nicht. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Kündigung gerechtfertigt.

Auf Ausbildungsverhältnisse ist dieses Gerichtsurteil durchaus übertragbar. Beachten Sie jedoch, dass eine Ausbildung im besonderen Maße geschützt ist und Sie daher im Zweifelsfall noch eine 2. oder 3. Abmahnung schreiben sollten, in der Sie unmissverständlich ankündigen, dass bei weiterem Fehlverhalten dieser Art eine fristlose Kündigung folgt. Widersetzt sich der Azubi in der Folge weiterhin den geltenden Regeln und fehlt aus Krankheitsgründen, ohne rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, ist eine fristlose Kündigung auch in der Ausbildung gerechtfertigt.