Wenn es der Azubi mit dem „gelben Schein“ nicht so genau nimmt

Auszubildende sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Das hat für sie zwar den Nachteil, dass auch sie Abzüge von der Bruttovergütung hinnehmen müssen. Auf der anderen Seite sind Azubis damit bestens abgesichert – das gilt auch für den Bereich Krankenversicherung, Lohnfortzahlung und "gelber Schein", der erst am 4. Tag fällig wird.

Aufgrund ihres relativ niedrigen Einkommens sind Auszubildende Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Wahl einer privaten Kasse ist nicht möglich. Azubis zahlen ihren Anteil an Beiträgen und der Arbeitgeber steuert annähernd die Hälfte des Gesamtbeitrags bei. Damit kann der Azubi ärztliche Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen und er profitiert von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die tritt nämlich für die ersten 6 Wochen einer Erkrankung in Kraft.

Mitteilungspflichten des Auszubildenden

Gerade deshalb hat der Auszubildende, wenn er arbeitsunfähig erkrankt, auch seine Pflichten. So muss er seinem Ausbilder, also Ihnen, beispielsweise unverzüglich mitteilen, wenn er krankheitsbedingt an der Ausbildung nicht teilnehmen kann. Das gilt sowohl, wenn er im Betrieb als auch wenn er in der Berufsschule fehlt. Ein Anruf am Morgen muss selbstverständlich sein.

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Zudem muss der Azubi Ihnen ab einen bestimmten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Ist im Ausbildungsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer individuellen Vereinbarung mit dem Auszubildenden anderes vereinbart, dann kann er 3 Tage lang ohne diese Bescheinigung fehlen. Zu Beginn des 4. Tages muss die ärztliche Bescheinigung allerdings im Betrieb vorliegen.

Und wenn der Azubi immer 2 oder 3 Tage lang krank ist?

Leider gibt es Fälle, in denen diese recht großzügige Regelung ausgenutzt wird. So genannte Kurzzeiterkrankte, die immer nur so lange krank sind, wie sie keine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen, gibt es unter Auszubildenden und natürlich auch unter "normalen" Mitarbeitern.

Solche Verhaltensweisen sind natürlich schädlich für den Betrieb und auch für die Ausbildung selbst, in denen immer wieder einzelne Abschnitte aus Krankheitsgründen nicht stattfinden. Zudem leidet das Betriebsklima, weil es die Kollegen natürlich mit Argwohn beobachten, wenn die gesetzliche Regelung ganz offensichtlich ausgenutzt wird – auf Kosten der Belegschaft. Aber wie ist zu verfahren?

In solchen Fällen können sie als Ausbilder bzw. Personalverantwortlicher veranlassen, dass dieser Azubi die ärztliche Bescheinigung in Zukunft früher vorliegen muss. Das kann bereits am 1. Tag sein oder auch am 2. oder 3. Tag. Sie müssen auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass Sie diesen Azubi dann anders behandeln als die Azubi-Kollegen. Das ist rechtlich möglich und Sie brauchen keine Bedenken zu haben, dass der Azubi erfolgreich auf eine Gleichbehandlung pocht.