Wenn der Azubi einen Schaden verursacht – wer haftet?

In den Medien finden wir immer wieder Berichte über Arbeitsunfälle, die mit Auszubildenden passieren. Eine Sicherheitsvorschrift nicht beachtet, und schon ist es passiert. Tragisch, wenn das mit einer schweren Verletzung oder sogar mit einem Todesfall endet. Für den günstigeren Fall, dass nur Sachschaden entsteht, stellt sich die Haftungsfrage.

Ein Auszubildender agiert besonders leichtsinnig und verursacht dadurch einen Schaden. Dies kann sich finanziell in einem übersichtlichen Rahmen bewegen, es kann aber auch in die Zehntausende gehen. Die Haftungsfrage hängt allerdings vor allem davon ab, wie leichtsinnig der Auszubildende agiert hat.

Fall 1: Der Azubi handelt grob fahrlässig oder sogar mit Vorsatz.

Beispiel: Ein Auszubildender tritt voller Wut eine Tür im Ausbildungsbetrieb ein, da er sich ungerecht behandelt fühlt. Da er dies mit voller Absicht tut, liegt hier zweifellos Vorsatz vor. Die Konsequenz für ihn ist: Er muss für den Schaden – abgesehen von möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen – voll und ganz aufkommen.

Gleiches gilt, wenn er den Schaden grob fahrlässig und in dem Wissen, dass seine Fahrlässigkeit einen solchen Schaden herbeiführen kann, verursacht hat.

Fall 2: Es handelt sich um "normale" Fahrlässigkeit

Beispiel: Ein Auszubildender downloadet eine Datei aus dem Internet, obwohl er zu Beginn der Ausbildung unterschrieben hat, dies zu unterlassen. Dadurch fängt sich das Unternehmen einen Virus ein, der aufwändig und kostspielig wieder entfernt werden muss. Dem Azubi war offenbar nicht mehr bewusst, dass er gegen ausdrückliche Anweisung gehandelt hat, das behauptet er zumindest.

Trotzdem ist Ihm Fahrlässigkeit (im mittleren Ausmaß) zu unterstellen, da er die Richtlinien kennen sollte und diese selbst unterschrieben hat. Hier kommt infrage, dass Auszubildender und Ausbildungsbetrieb den Schaden anteilig übernehmen. Dabei kann es sich um eine 50 zu 50 Aufteilung handeln, es muss aber nicht.

Fall 3: Es handelt sich um sehr leichte Fahrlässigkeit

Beispiel: Ein Auszubildender öffnet die Tür zu einem Büro etwas zu schwungvoll und beschädigt Waren, die hinter der Tür abgestellt wurden. Hier ist von leichtester Fahrlässigkeit auszugehen. Das Öffnen der Tür ist zwar auf möglicherweise ungewöhnlich heftige Art erfolgt und daher auch in Maßen zu kritisieren.

Allerdings ist der Schaden nicht hauptursächlich dadurch entstanden, sondern durch den ungünstigen Lagerplatz der Ware. Da hier nur leichteste Fahrlässigkeit vorliegt, hat der Azubi den Schaden in keiner Weise übernehmen.