Welche Azubis genießen besonderen Kündigungsschutz?

Auszubildende sind grundsätzlich nach Ablauf der Probezeit schwer zu kündigen. Schon deshalb weil sie Azubis sind, hat der Gesetzgeber hier aus gutem Grund die Hürden besonders hoch gelegt. Es gibt allerdings Azubi-Gruppen, die in ganz besonderem Maße Schutz genießen.

Hierzu gehören selbstverständlich schwangere Azubis, aber auch Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Auszubildende mit einer Schwerbehinderung.

JAV-Mitglieder vor Nachteilen schützen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat die Aufgabe, die Rechte von Mitarbeitern unter 18 Jahren und von Auszubildenden zu stärken. Hierzu kann es notwendig sein, sich mit der Geschäftsführung "anzulegen". Daher ist der Gesetzgeber der Meinung, dass JAV-Mitglieder besonderen Kündigungsschutz genießen. Dieser bewirkt:

  1. Auch bereits in der Probezeit können diese Auszubildenden nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  2. Nach der Probezeit ist ebenfalls nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich – wie bei anderen Azubis auch. Im Unterschied hierzu besteht dieser Schutz aber gegebenenfalls über das Ausbildungsverhältnis hinaus und auch noch ein ganz weiteres Jahr nach Ausscheiden des jeweiligen Auszubildenden aus der JAV.
  3. Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Bei jedem anderen Azubi muss der Betriebsrat lediglich angehört werden.

Schwangere und Azubis im Mutterschutz sind von Kündigungen auszunehmen

Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen gilt für alle Arbeitnehmerinnen, also auch für Auszubildende. Er setzt natürlich voraus, dass der Ausbildungsbetrieb über die Schwangerschaft Bescheid weiß.

Wichtig ist, dass Sie als Ausbilder wissen, dass Ihnen auch in der Probezeit die Kündigung untersagt ist, wenn die Auszubildende schwanger ist. Mit der Mitteilung der Schwangerschaft wird die Probezeit nämlich außer Kraft gesetzt.

Übrigens: Die Mitteilung über die Schwangerschaft durch eine Auszubildende ist auch dann noch rechtzeitig erfolgt, wenn sie zwei Wochen nach der Kündigung den Ausbildungsbetrieb erreicht.

Bei schwerbehinderten Azubis Integrationsamt fragen

Auch schwerbehinderte Auszubildende genießen besonderen Kündigungsschutz. Dieser äußert sich insbesondere darin, dass das Integrationsamt der Kündigung zustimmen muss. Konkret informieren Sie das Amt innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Grund für die Kündigung erfahren haben. Daraufhin hat wiederum das Integrationsamt zwei Wochen Zeit, der Kündigung zuzustimmen oder sie abzulehnen. Erfolgt keine Meldung, dann gilt das als Zustimmung.

Wichtig für Sie als Ausbildungsbetrieb: Hat das Integrationsamt zugestimmt, dann müssen Sie die Kündigung unverzüglich aussprechen. Lassen Sie keine Zeit vergehen.