Warum der Berufsschulbesuch auch eine Pflicht für Ausbilder bedeutet

In erster Linie hat natürlich der Azubi die Pflicht, die Berufsschule regelmäßig zu besuchen. Klappt das allerdings nicht, dann entstehen Ihnen als Ausbilder Pflichten, denen Sie auch nachkommen müssen.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG) haben sie als Ausbilder im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch 2 Pflichten:

  1. Nach §15 BBIG müssen Sie Ihre Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freistellen. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Es ruft aber nochmal in Erinnerung, dass Sie als Ausbildungsbetrieb auch für die Zeit der Berufsschultage die Ausbildungsvergütung bezahlen. Trotzdem ist es Ihre Pflicht, den Azubi freizustellen, auch wenn Sie ihn bestens in Betrieb brauchen könnten. Ausnahmen sind nicht möglich.
  2. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBIG haben Sie noch eine weitere Verpflichtung. Sie müssen Ihre Azubis nämlich auch zum Besuch der Berufsschule anhalten. Manchmal ist es damit getan, zu Beginn der Ausbildung auf die Berufsschultage und den verpflichtenden Berufsschulbesuch hinzuweisen. Manchmal geht diese Verpflichtung allerdings noch ein ganzes Stück weiter.

Was tun, wenn der Azubi die Berufsschule schwänzt?

Handelt es sich bei dem Auszubildenden nämlich um einen Problemkandidaten, dann bedeutet das Anhalten zum Besuch der Berufsschule deutlich mehr. Nimmt es der Auszubildende mit dem Berufsschulbesuch nämlich nicht so genau, dann kommen weitere Verpflichtungen auf Sie zu:

  • Suchen Sie das Gespräch mit dem Auszubildenden. Weisen Sie darin nochmals auf seine Verpflichtung hin, die Berufsschule regelmäßig zu besuchen. Dazu hat er sich mit der Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag verpflichtet.
  • Fragen Sie auch in der Berufsschule nach, ob Fehlzeiten vorliegen. Lassen Sie sich von den Lehrern informieren, wenn es zu Unregelmäßigkeiten, insbesondere zum unentschuldigten Fehlen, gekommen ist.
  • Tritt keine Besserung ein, dann nehmen Sie sich den Auszubildenden nochmals zur Brust. Ganz offenbar hat er noch nicht verstanden, dass er dabei ist, seine Ausbildung zu riskieren. Drohen Sie daher Sanktionen an, beispielsweise eine Abmahnung. Wurden eine oder mehrere Abmahnungen bereits ohne Erfolg geschrieben, dann liegt sogar eine Kündigung im Bereich des Möglichen.