Wann Sie Ihre Auszubildenden freistellen

Nach §15 Berufsbildungsgesetz haben Sie Ihre Auszubildenden zu verschiedenen Anlässen freizustellen. Das gilt insbesondere für den Berufsschulunterricht und für die Prüfungen. Es kann aber auch noch für weitere Maßnahmen gelten.

Die Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland findet im sogenannten dualen System statt. Das bedeutet, dass Auszubildende sowohl im Betrieb geschult werden als auch am Unterricht in der Berufsschule teilnehmen. Diese Verfahrensweise hat sich bewährt und ist international anerkannt. Sie gewährleistet, dass Azubis sowohl in der Theorie als auch in der Praxis die notwendigen Kenntnisse für ihren Ausbildungsberuf erlangen.

So stellen Sie für die Berufsschule frei

Findet der Berufsschulunterricht als Blockunterricht statt – d. h. der Azubi hat über mehrere Wochen in Vollzeit Berufsschule – dann stellen Sie den Azubi genau für diese Wochen frei. Etwas komplizierter wird es, wenn ein Auszubildender an 2 Tagen in der Woche die Schule aufsucht, was der Regelfall ist, und an den anderen 3 Tagen in den Betrieb kommt. In diesem Fall achten Sie an den Berufsschultagen darauf, dass Auszubildende im Anschluss an die Berufsschule noch in den Betrieb kommen – es sei denn, der Stundenplan sieht den Berufsschulunterricht ganztägig vor.

Bei minderjährigen Auszubildenden gibt es allerdings eine Sonderregelung. Dauert der Berufsschulunterricht nämlich länger als 5 Schulstunden, dann wird das schon als ganztägig anerkannt und der Azubi muss nicht mehr in Betrieb kommen – auch wenn der Schulschluss beispielsweise  schon um 13:00 Uhr erfolgt. Diese Regelung gilt allerdings nur einmal in der Woche, nicht also für einen zweiten Berufsschultag, an dem auch mindestens 6 Stunden unterrichtet werden.

Sie stellen auch für Zwischen- und Abschlussprüfungen frei

Wichtig ist natürlich auch, dass der Auszubildende freigestellt wird, wenn er Prüfungen absolviert. Bei minderjährigen Auszubildenden gilt zusätzlich, dass der Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, ebenfalls freigegeben wird. Das gilt allerdings nicht für Auszubildende über 18 Jahren. Informieren Sie hierüber Ihre Auszubildenden, damit es erst gar keine Diskussionen gibt.

Beachten Sie grundsätzlich bei der Freistellung: Es sind immer angemessene Pausen- und Wegezeiten zu berücksichtigen. Ein Azubi muss also nicht direkt nach der Schule oder nach der Prüfung in den Betrieb hetzen und dort die Arbeit sofort aufnehmen. Er kann sich die normalerweise für diesen Weg nötige Zeit nehmen und zusätzlich angemessene Pausenzeiten einkalkulieren.

Zudem stellen Sie Azubis für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs und der Berufsschule frei. Das gilt beispielsweise, wenn im Rahmen des Berufsschulunterrichts eine Exkursion durchgeführt wird oder wenn ein Azubi im Rahmen seines Aufenthalts in einer bestimmten Ausbildungsabteilung an einem Lehrgang teilnimmt.