Azubis: Das sollten Sie über die Vergütung wissen

Bei der Vergütung von Azubis müssen Ausbildungsbetriebe bestimmte Regeln beachten. Das gilt beispielsweise für die Höhe der Vergütung. Diese muss nämlich "angemessen" sein. Aber auch beim Überweisungszeitpunkt sollte man sich an das Gesetz, oder genauer: an das Berufsbildungsgesetz, halten.

Wann, wie viel und wie lange? Darüber sollte ein Arbeitgeber Bescheid wissen, wenn es um die Vergütung der Mitarbeiter geht. Und wie ist das bei Azubis? Im Grunde ist das nicht anders. Es gelten ähnliche (aber keineswegs gleiche Regeln) wie bei “normalen“ Mitarbeitern.

Zur Höhe der Vergütung eines Azubis
Ist ein Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, dann gilt der Tarifvertrag, sofern dort Angaben zur Vergütung von Azubis gemacht werden. Andernfalls wird die Vergütung verhandelt bzw. von einer Seite, in der Regel dem Ausbildungsbetrieb, festgelegt. Dabei ist der Betrieb allerdings nicht frei in seinen Entscheidungen. Auch ohne Tarifvertrag muss er eine Mindesthöhe einhalten.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 17 Abs. 1) ist dann nämlich eine “angemessene Vergütung“ zu zahlen. Das ist natürlich eine schwammige Formulierung, die aber durch geltende Rechtsprechung inzwischen konkretisiert wurde: Demnach darf die branchenübliche Vergütung um maximal 20% unterschritten werden.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung an die Azubis
Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 18 Abs. 2) muss die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag eines Monats gezahlt sein. Das heißt jedoch nicht, dass eine Überweisung an diesem Tag ausreicht. Das Geld muss dem Azubi nämlich an diesem Tag bereits zur Verfügung stehen. Und das bedeutet: Die Überweisung an die Azubis ist bereits 3 bis 4 Arbeitstage früher vorzunehmen.  

Zur Fortzahlung der Vergütung bei fehlender Gegenleistung des Azubis
Die Vergütung muss manchmal auch dann weiter bezahlt werden, wenn Azubis gar nicht anwesend sind. Das gilt beispielsweise für Berufsschultage oder auch für die Zeiten, in denen Zwischen- und Abschlussprüfungen liegen. Aber natürlich gilt auch bei Azubis, dass die Vergütung im Krankheitsfall 6 Wochen weiter gezahlt wird. Zudem zieht die Vergütungsfortzahlung auch dann, wenn die Ausbildung aus Gründen ausfällt, die der Azubi nicht zu verantworten hat, beispielsweise im Falle eines Streiks.