Ausbildung: Wann ist eine Vergütung angemessen?

Nach dem Berufsbildungsgesetz muss eine Vergütung während der Ausbildung angemessen sein. Das klingt nicht besonders konkret – ist es aber im Zweifelsfall doch. Gerichte machen nämlich Vorgaben und schauen im Einzelfall ganz genau hin.

Eigentlich könnte man eine Ausbildung doch auch ohne Vergütung anbieten. Schließlich muss beispielsweise der Millionärssohn nicht unbedingt noch ein zusätzliches Taschengeld kassieren, oder? Was auf den ersten Blick logisch und gerecht klingt, erweist sich bei genauerem Hinschauen als problematisch. Denn es wäre schon ein gewisser Anreiz für Betriebe, die Vergütung einzusparen. Azubis, die eine Ausbildung ohne Vergütung anböten, wären bei der Auswahl also im Vorteil. Im Endeffekt würden betuchte Bewerber bevorzugt.

Um das zu verhindern, schreibt der Gesetzgeber während der Ausbildung eine angemessene Vergütung vor. Auch dann, wenn sich beide Seiten darüber einig wären, dass keine oder nur eine sehr geringe Vergütung fließen soll.

Angemessene Vergütung in der Ausbildung: Orientierung am Tarifvertrag 
Was aber bedeutet das Wort "angemessen"? Die Rechtsprechung hat hier in den letzten Jahren für klare Verhältnisse gesorgt. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt: Die Vergütung in der Ausbildung darf maximal 20% unter der Tarifvergütung bzw. der branchenüblichen Vergütung liegen. Wer darunter bleibt, dessen Vergütung könnte vor Gericht als nicht angemessen gelten. Die Kammer wird bereits bei Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Auge darauf haben. 

Noch einfacher ist es für tarifgebundene Betriebe, eine Vergütung zu zahlen, die im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angemessen ist. Wenn sie eine Vergütung zahlen, die dem Tarifvertrag entspricht (und das müssen sie schließlich auch), dann zahlen sie automatisch eine angemessene Vergütung. Mit dem Gesetz werden sie in dieser Frage jedenfalls nicht in Konflikt kommen.